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a) Übernahme dieser Rechtsfigur
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Die Übernahme dieser im zivilrechtlichen Arzthaftungsrecht entwickelten (und dort keineswegs unumstrittenen[778]) Rechtsfigur erfolgte ab 1995 in mehreren Entscheidungen des 4. und 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs.[779] Die hypothetische Einwilligung soll sogar dann zum Einsatz kommen können, wenn der Patient bewusst über den Operationszweck getäuscht wurde.[780] Umgekehrt bezieht sich dieses Einwilligungssurrogat – jedenfalls ohne weitergehende Aufklärung – nur auf eine lege artis vorgenommene Behandlung.[781] In der Literatur findet diese Rechtsprechung mit unterschiedlichen dogmatischen Konstruktionen durchaus Unterstützung.[782] Vereinfacht gesprochen werden die für die objektive Zurechnung auf Tatbestandsebene entwickelten Zurechnungskriterien (Pflichtwidrigkeitszusammenhang) auf die Ebene der Rechtswidrigkeit übertragen,[783] da – in den Worten Kühls[784] – eine korrekte Aufklärung nichts gebracht hätte.