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5. Keine Parallelisierung zur Versuchsstrafbarkeit
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Diese Fahrlässigkeitsstrafbarkeit unter dem Aspekt der Übernahmefahrlässigkeit kann nicht infolge eines Erst-recht-Schlusses dadurch in Zweifel gezogen werden, dass man Fahrlässigkeitsstrafbarkeit erst dann eingreifen lässt, wenn im gedachten Parallelfall vorsätzlichen Handelns der Täter bereits den Bereich des Versuches erreicht hätte.[897] Hierbei spielt es keine Rolle, ob man das Fahrlässigkeitsdelikt als Minus[898] oder unter Betonung der fehlenden bewussten Entscheidung gegen das Rechtsgut als aliud[899] zum Vorsatzdelikt ansieht. Das diesem einschränkenden Ansatz zugrunde liegende argumentum a fortiori als Unterfall eines Analogieschlusses stellt ja keinen Akt logischen Schließens, sondern einen Akt der Wertung dar. Bei der hierbei an der ratio legis auszurichtenden Dezision[900] ist entscheidend darauf abzustellen, ob der Normzweck einer Vorschrift (hier also die zeitliche Eingrenzung des Vorsatzdeliktes durch das unmittelbare Ansetzen im Sinne von § 22 StGB) bei dem nicht geregelten Sachverhalt (hier also die fahrlässigen Erfolgsdelikte, also etwa „Tod verursachen“ im Sinne von § 222 StGB) noch stärker gegeben ist als bei dem geregelten Normtatbestand. Es dürfte insoweit aber bereits an einer verdeckt vorhandenen, also unausgesprochenen gesetzlichen Bewertung fehlen, die eine Gleichbehandlung von vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung geboten erscheinen lässt.[901] Entscheidend fällt jedenfalls ins Gewicht, dass beim Vorsatzdelikt als bewusster Auflehnung gegen die Rechtsordnung eine zeitliche Eingrenzung sinnvoll ist: Erst der Versuch erschüttert das Rechtsbewusstsein und gefährdet den Rechtsfrieden durch Betätigung des rechtsfeindlichen Willens.[902] Demgegenüber kann beim Fahrlässigkeitsdelikt die gütergefährdende Sorgfaltspflichtverletzung auch erhebliche Zeit vor der unmittelbaren Tathandlung liegen: Beim fahrlässigen Erfolgsdelikt können fahrlässiges Verhalten und Erfolg zeitlich auseinander fallen. Die Rechtsfriedensstörung, auf die strafrechtlich zu reagieren ist, tritt dann erst durch den bewirkten und sichtbaren äußeren Deliktserfolg ein. Der Aktunwert ist zwar nicht notwendigerweise, aber eben doch möglicherweise zeitlich vom Erfolg separiert aufzufinden und stellt damit mangels konkreter Gütergefährdung noch gar keine bedeutsame, sichtbare Friedensstörung dar. Die mit generalpräventiven Erwägungen zu begründende Strafwürdigkeit fahrlässiger Erfolgsdelikte kommt, will man nicht ihren Bezugspunkt einer Abwehr von unsorgfältigen, gütergefährdenden Verhaltensweisen aufgeben, nicht umhin, Güterverletzung und Vorab-Sorgfaltswidrigkeit als erst gemeinsam friedensstörende Momente zu einer Sinneinheit zusammenzuziehen und die Notwendigkeit einer Sanktionierung damit auch an eine Verhaltensweise anzuknüpfen, die – isoliert betrachtet – noch keine bzw. allenfalls eine latente Friedensstörung darstellt. Hierin liegt ein erheblicher Unterschied zur vorsätzlichen Deliktsverwirklichung.[903]