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7. Fazit
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Eine belegbare fahrlässige Deliktsverwirklichung (durch Übernahme der Krankenbehandlung) wird nicht dadurch irrelevant, dass eine subjektiv nicht zurechenbare weitere Sorgfaltswidrigkeit (Standardunterschreitung im Rahmen der Behandlung) nachfolgt. Es ist mithin bei der Übernahmefahrlässigkeit ein Rückgriff auf ein vor Eintritt der kritischen Situation liegendes Täterverhalten möglich. Der Arzt wird in Fällen der Übernahmefahrlässigkeit bspw. wegen der standardwidrigen Operation und nicht wegen seiner fehlenden Fortbildung bestraft. Hätte er die Krankenbehandlung unterlassen, so wäre sein Verstoß gegen die ärztliche Fortbildungspflicht strafrechtlich folgenlos geblieben. Seine Strafbarkeit setzt allerdings voraus, dass er den Mangel seiner Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Behandlungsmöglichkeiten kennt oder zumindest hätte erkennen können.[914] Des Weiteren kann seine Strafbarkeit entfallen, wenn er in einer Notsituation eine Behandlung übernehmen musste, weil keine anderweitige Behandlungsmöglichkeit bestand.[915]