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IV. Risiko-Einwilligung
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Möglicherweise kann ein über die hiermit verbundenen Risiken informierter Patient den Arzt von der Befolgung eines in der ärztlichen Praxis für richtig und erforderlich angesehenen Verhaltens[842] entpflichten (sei es in Fällen fehlender Indikation, sei es bei der Unterschreitung des in persönlicher und sächlicher Hinsicht gebotenen Behandlungsstandards). Für diese Fälle bleibt zu klären, ob der Arzt durch eine Einwilligung des Patienten in eine risikoträchtige Behandlung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit (§§ 229, 222 StGB) jedenfalls dann entlastet werden kann,[843] wenn er den Patienten sowohl über die dem medizinischen Standard nicht entsprechende Behandlung als auch über Möglichkeiten, eine standardgemäße Behandlung ggf. andernorts zu erhalten, hinreichend informiert hat.