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II. Kausalität und Zurechnung
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Das Verhalten des Arztes muss für den eingetretenen Körperverletzung- oder Todeserfolg nicht nur kausal im Sinne der conditio sine qua non-Formel[934] gewesen sein.[935] Eine Zurechnung des Erfolgs setzt zusätzlich zum einen voraus, dass er im Falle eines hypothetischen, im Rahmen des rechtlich Zulässigen liegenden Verhaltens des Täters nicht eingetreten wäre (sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang[936]). Zum anderen muss sich gerade die durch die mangelnde Sorgfalt des Täters gesetzte Gefahr im eingetretenen Erfolg realisiert haben; auch muss der Erfolg in den Schutzbereich der Norm fallen (sog. Risiko-Zusammenhang[937]).