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1. Grundsätzliche Abgrenzungsproblematik
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Die allgemeine Problematik einer Abgrenzung zwischen aktivem Tun und einem bei Erfolgsdelikten nur bei Vorliegen einer Garantenstellung strafbaren Unterlassen kann hier nicht näher abgehandelt werden.[917] Festzuhalten ist aber, dass die im Unterlassen von Sorgfaltsvorkehrungen bestehende „Unterlassenskomponente“ wesensnotwendig auch mit einem fahrlässigen aktiven Tun verbunden, also auch einem aktiven Begehungscharakter des in Rede stehenden Täterverhaltens immanent ist.[918] Da mithin in jedem aktiven sorgfaltspflichtwidrigen Verhalten auf Grund der Nichtvornahme der sorgfaltsgerechten Handlung zugleich ein Unterlassungsmoment enthalten ist, wäre es bei einem derart „doppelrelevanten Verhalten“ verfehlt, aus der bloßen Nichtvornahme einer gebotenen Verhaltensweise (etwa einer fehlenden hinreichenden Desinfektion vor Vornahme einer Operation)[919] auf ein nur bei Vorliegen einer Garantenstellung i.S.v. § 13 Abs. 1 StGB strafbares und überdies eine fakultative Strafmilderung (§ 13 Abs. 2 StGB) eröffnendes Unterlassen zu schließen.[920]