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2. Abgrenzung im arztstrafrechtlichen Bereich

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Die Abgrenzung von aktivem Tun und Unterlassen ist im arztstrafrechtlichen Bereich häufig problemlos möglich: Verletzt bspw. ein Chirurg infolge Unachtsamkeit bei der Operation ein Blutgefäß und führt dies dann zum Tode seines Patienten, so ist für eine Strafbarkeit nach § 222 StGB an ein aktives Tun anzuschließen.[921] Führt hingegen das pflichtwidrige Unterbleiben einer Nachoperation zum Tode des Patienten, so kommt eine Strafbarkeit des Arztes aus §§ 222, 13 StGB in Betracht.[922] Bekanntlich ist es umstritten, ob in Zweifelsfällen (bspw. die Nichtvornahme einer notwendigen Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose mit der Folge, dass der Arzt eine der tatsächlich vorhandenen Erkrankung nicht gerecht werdende Behandlung durchführt[923]) der strafrechtliche Vorwurf an ein aktives Tun oder an ein Unterlassen anzuknüpfen ist.[924] Die Entscheidung hierüber hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ab, bei welcher Verhaltensform der Schwerpunkt liegt;[925] in den Worten des 4. Strafsenats:[926] „Die Rechtsprechung fasst die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen als Wertungsfrage auf, die nicht nach rein äußeren oder formalen Kriterien zu entscheiden ist, sondern eine wertende (normative) Betrachtung unter Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns verlangt. Maßgeblich ist insofern, wo der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt.“ Dies läuft aber angesichts des Mangels an nachprüfbaren Kriterien[927] in Problemfällen darauf hinaus, mittels dieser jeglicher Überprüfbarkeit entzogenen Zuordnung das gewünschte Ergebnis vorzuprogrammieren.[928]

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Deshalb dürfte es vorzugswürdig sein, die Prüfung der Strafbarkeit vorab nicht auf ein Begehen oder Unterlassen zu beschränken:[929] Wirkt der Täter durch Energieeinsatz[930] auf einen Kausalprozess ein, so liegt ein aktives Tun vor,[931] das auf seine strafrechtliche Relevanz hin zu überprüfen ist und nicht durch den Kunstgriff einer Umwertung in ein Unterlassen umgedeutet werden darf. Hat der Täter hingegen gar nicht aktiv gehandelt oder vermag sein aktives Handeln strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht zu begründen, kann anschließend sein Unterlassen in den Blick genommen werden.[932] Sollten sowohl die Handlungs- als auch die Unterlassungskomponente zur Strafbarkeit führen, so würde dann auf der Konkurrenzebene das Unterlassungsdelikt hinter das Begehungsdelikt als subsidiär zurücktreten.[933]

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