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3. Verantwortungsbereiche

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Eine das Ziel der Schadensvermeidung verfehlende Organisation des eigenen Kompetenz- und Wirkungsbereiches vermag mithin auch im Bereich ärztlichen Handelns eine Zuschreibung strafrechtlicher Verantwortlichkeit nach sich zu ziehen.[890] Zu diesem Verantwortungsbereich zählt auch die Befähigung, sich die Möglichkeit zu normgerechtem Verhalten zu erhalten, soweit eine derartige Verpflichtung nicht unzumutbar in die allgemeine Handlungsfreiheit des Täters eingreift.[891] Hiervon kann bei erkennbar schadensträchtigem Verhalten (wie bspw. der Übernahme einer ärztlichen Behandlung ohne hinreichende Fortbildung[892] oder genügende sächliche Ausstattung) aber keine Rede sein. Bei der Übernahmefahrlässigkeit sind zur Ermittlung der unerlaubten Risikoschaffung die Güterschutzinteressen potentieller Opfer mit den Freiheitsinteressen potentieller Täter abzuwägen: Je weiter entfernt von der eigentlichen krisenhaften Zuspitzung das zu beurteilende Verhalten angesiedelt ist, je mehr an Ausweichmöglichkeiten dem Täter noch zur Verfügung stehen, desto weniger können für ihn entsprechende Vermeidungspflichten angenommen werden, und umgekehrt.[893] Mit zunehmendem zeitlichen Abstand zwischen unmittelbar ursächlicher Tathandlung und einem unsorgfältigen Verhalten vorab muss die Frage unerlaubter Risikoschaffung verstärkte Prüfung erfahren.[894] Um wenigstens eine gewisse Bestimmtheit des Handlungsunwerts beim Fahrlässigkeitsdelikt zu gewährleisten, wird man insoweit auf hinreichende Anhaltspunkte für eine Rechtsgutsgefährdung zu bestehen haben. Nur wenn im Sinne von Duttge[895] dem Täter hinreichend Warnsignale in Bezug auf eine dem Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung ersichtlich waren, kann man davon sprechen, dass – in den Worten von Binding[896] – die schuldhafte Vergangenheit ihre Schatten in die schuldlose Gegenwart wirft.

Handbuch des Strafrechts

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