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d) Vertikale Arbeitsteilung
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Sie ist durch Weisungsberechtigung einerseits, Weisungsgebundenheit der Angewiesenen, denen die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben[580] übertragen wurde, andererseits gekennzeichnet. Ein derartiges Über-Unterordnungsverhältnis besteht sowohl bei der ärztlichen Zusammenarbeit (z.B. zwischen Chefarzt/Oberarzt/Assistenzarzt[581]) als auch im Verhältnis von behandelndem Arzt und dem ihm zuarbeitenden nichtärztlichen medizinischen Personal (wie etwa OP-Schwester, Hebamme[582] oder Pflegepersonal[583]).