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(4) Zusätzliche Pflichtwidrigkeit des Angewiesenen
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Der Delegierende kann sich im Übrigen nicht dadurch entlasten, dass er sich auf eine etwaige – zusätzliche – Pflichtwidrigkeit des Angewiesenen (Rn. 99 f.) beruft, die im Ausführen der fehlerhaften Weisung lag: Abgesehen davon, dass sich ohnehin niemand wirksam zu seiner Entlastung auf ein Mitverschulden eines Anderen berufen kann,[604] besteht angesichts der Gesamtverantwortlichkeit[605] des Anweisenden für die Patientenbehandlung die vom Delegierenden verletzte Pflicht gerade darin, ein Fehlverhalten des Angewiesenen von vornherein zu verhindern.[606] Anders als im Beispiel von Rn. 96 läge auch der erforderliche Pflichtwidrigkeitszusammenhang vor.
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Näheres zu den Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten[607] des Anweisenden sowie zur Grenze der Zulässigkeit[608] von Delegationen auf Krankenpflegekräfte[609] findet sich in der Spezialliteratur.[610]