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(2) Überwachungspflichten

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Jedoch ist der Delegierende, solange nicht besondere Umstände die Zuverlässigkeit einer Hilfsperson generell oder im konkreten Fall (etwa wegen Übermüdung[592]) in Frage stellen, nicht verpflichtet, besondere Vorsorge gegen denkbare Sorgfaltsmängel zu treffen,[593] da eine Pflicht zur lückenlosen Überwachung die – ja auch patientennützliche – Arbeitsteilung auch hier zum Erliegen brächte.[594] Der Anweisende darf also, wenn nicht besondere Umstände diesem Vertrauen entgegenstehen, auf die Sorgfalt, Umsicht, fachliche Qualifikation und Gewissenhaftigkeit seiner Hilfskräfte angesichts ihrer eigenen unmittelbaren Primärverantwortlichkeit vertrauen.[595] Insoweit genügen (sind aber umgekehrt auch erforderlich[596]) regelmäßige stichprobenartige Überprüfungen.[597] Die Intensität der Überwachungspflichten hängt ab von der Schwierigkeit der Aufgabe, den mit ihr verbundenen Risiken sowie vom konkreten (Weiter-)Bildungsstand des Angewiesenen.[598] Sobald jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Teilaufgabe sichtbar werden, besteht trotz der Delegation[599] die Pflicht zur sofortigen schadensvermeidenden Intervention.[600] Dies gründet darauf, dass im hierarchischen Verhältnis fachlicher Über- bzw. Unterordnung das schadensfreie Gelingen der Aufgabe mit all ihren Einzelmaßnahmen – ungeachtet des Vertrauensgrundsatzes – grundsätzlich in der Alleinverantwortung des Weisungsberechtigten liegt (Prinzip der Allzuständigkeit).[601]

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