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(1) Leitungsverantwortlichkeit

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Werden einzelne Tätigkeiten zulässigerweise[585] auf weisungsgebundene Hilfspersonen übertragen, so ist der die Behandlung leitende Arzt dafür verantwortlich, dass diese für ihre Aufgaben fachlich hinreichend qualifiziert sind.[586] Er muss erkennbare Mängel durch besondere Anleitung und Überwachung ausgleichen sowie ungeeignete Personen von der Behandlung fernhalten.[587] Ferner muss er den sich auch hier aus der Zusammenarbeit mehrerer Personen ergebenden Gefahren von Kommunikations- und Koordinationsmängeln entgegenwirken, weil die Zulässigkeit von Arbeitsteilung die Verständigung zwischen den beteiligten Personen voraussetzt.[588] Da der Anweisende diejenigen Gefahren – soweit ihm möglich – auszuschalten hat, die erst durch die Verteilung der heilkundlichen Tätigkeit auf mehrere Personen entstehen,[589] muss er seine Anweisungen klar und verständlich, unter Umständen auch schriftlich geben.[590] Auch hat er durch genaue Aufgabenverteilung und sonstige geeignete Maßnahmen (z.B. Eintragungen im Krankenblatt) für das sachgemäße Ineinandergreifen der einzelnen Tätigkeiten zu sorgen.[591]

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