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(3) Realisierung der Gefahrenquelle

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Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit des Delegierenden setzt erst dann ein, wenn sich infolge seines Sorgfaltsmangels gerade diejenige Gefahrenquelle auswirkt, um derentwillen diese Sorgfaltspflicht besteht. Dies ist bspw. nicht der Fall, wenn (so das Beispiel von Stratenwerth[602]) der Arzt einer hierfür unzureichend qualifizierten Lernschwester die selbstständige Durchführung eines Einlaufs überträgt (anstatt – wie erforderlich – den Vorgang zu überwachen), die Lernschwester aber versehentlich eine verwechslungsfähige Flasche mit einer ätzenden Flüssigkeit hierbei verwendet: Da sich die Sorgfaltspflicht des Arztes nur auf die sachgemäße Durchführung des Einlaufs bezog und für die Möglichkeit einer Verwechslung von Flaschen keine Anhaltspunkte gegeben waren (der Verletzungserfolg also auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten des Arztes eingetreten wäre[603]), entfällt eine Strafbarkeit des Arztes aus § 229 StGB.

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