Читать книгу Grundlagen des Strafverfahrensrechts - Bernhard Kramer - Страница 19
B.Der Beschuldigte I.Der Begriff des Beschuldigten
Оглавление18A. und B. haben gemeinsam einen Einbruch verübt. B. ist flüchtig; A. wird gefasst und angeklagt. Während schon gegen A. die Hauptverhandlung läuft, führt auch die Fahndung nach B. zum Erfolg. B. soll bereits am Tage seiner Festnahme in der Hauptverhandlung gegen A. vernommen werden. B. will dabei von seinem „Aussageverweigerungsrecht“ Gebrauch machen und weder zur Person des A. noch zum Tatgeschehen irgendwelche Angaben machen.
Abb. 2: Beschuldigter im weiteren Sinne
19Auf das Aussageverweigerungsrecht des Angeklagten nach § 243 Abs. 5 S. 1 kann sich B. nicht stützen, da gegen ihn noch keine Anklage erhoben, geschweige denn das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Es fragt sich jedoch, ob er das Aussageverweigerungsrecht eines Beschuldigten hat, das in § 136 Abs. 1 S. 2 seinen Niederschlag gefunden hat. Voraussetzung dafür ist, dass B. als Beschuldigter anzusehen ist. Die StPO setzt den Begriff des Beschuldigten voraus, ohne ihn selbst zu definieren. Beschuldigter ist diejenige Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet1. Zum Beschuldigten wird jemand, wenn die Strafverfolgungsbehörden gegen ihn Ermittlungsmaßnahmen ergreifen, die der Feststellung dienen, ob und gegebenenfalls wie diese Person strafrechtlich verurteilt werden kann2. Dieser Akt ist nicht an besondere formelle Voraussetzungen geknüpft. Es genügen faktische Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörde gegen einen Verdächtigen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild darauf abzielen, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen3. So ist es zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft nicht erforderlich, dass einer Person der gegen sie bestehende Tatverdacht eröffnet wird. Ebenso wenig ist es zwingend, dass ein Aktenvorgang unter namentlicher Bezeichnung des Beschuldigten oder ein schriftlicher Vermerk über die Einleitung des Verfahrens angelegt werden. Ferner ist das Vorliegen einer Anzeige nicht notwendige Voraussetzung für die Begründung der Beschuldigteneigenschaft. Ausreichend ist vielmehr jede Ermittlungstätigkeit, die erkennbar dazu dient, die Täterschaft einer individuell zu bezeichnenden Person zu klären. Dies kann durch eine vorläufige Festnahme, eine Beschlagnahme, eine Vernehmung, Alibiüberprüfung, die Beiziehung von Akten usw. geschehen4. Ein Beschuldigter muss also den Ermittlungsbehörden von der Person – wenn auch nicht unbedingt vom Namen – her bekannt sein (z. B. ein auf frischer Tat Festgenommener, der seinen Namen verschweigt). Solange ein Ermittlungsverfahren offiziell „gegen Unbekannt“ geführt wird, heißt dies nur, dass es zunächst noch keinen Beschuldigten gibt. Vom Beschuldigten im Sinne der StPO ist daher strikt der materiell-rechtliche Begriff des „Täters“ (oder auch Mittäters bzw. Gehilfen) zu unterscheiden.
Die Beschuldigteneigenschaft ist demnach verfahrensrechtlich zu sehen (formeller Beschuldigtenbegriff). Allein durch den gegen ihn bestehenden Tatverdacht wird niemand automatisch zum Beschuldigten. Die Beschuldigteneigenschaft wird nicht durch die (objektive) Stärke des Tatverdachts, sondern einen Willensakt der Strafverfolgungsbehörde begründet5. Davon ist auch keine Ausnahme bei objektiv noch so „starkem Tatverdacht“ zu machen, auch dann nicht, wenn die Verfolgungsbehörde ihren Beurteilungsspielraum verletzt, falls sie gegen jemanden pflichtwidrig nicht als Beschuldigten ermittelt6. Jedoch ist zu bedenken, dass dann, wenn aufgrund der bis dahin bekannten Beweislage die Polizei oder die StA ersichtlich von einem konkreten Tatverdacht ausgegangen ist und gegen eine bestimmte Person eine Strafverfolgungsmaßnahme ergriffen hat, die Verfolgungsbehörden sich nicht darauf berufen können, sie hätten diese Person nur als Zeugen angesehen. Da der „Willensakt“ der Polizei oder StA, mit dem sie eine Person zum Beschuldigten machen, nicht weiter formalisiert ist z. B. durch ausdrückliche Bezeichnung als „Beschuldigter“, kann dieser Willensakt der Sache nach bereits in jeder Strafverfolgungsmaßnahme gegen eine bestimmte Person liegen7.
Aus dem verfahrensrechtlichen Beschuldigtenbegriff ergibt sich weiter, dass die Beschuldigteneigenschaft eine relative ist: dieselbe Person kann in Bezug auf ein und dasselbe Tatgeschehen in einem Verfahren Beschuldigter sein und daneben Zeuge in einem anderen, das sich auf einen anderen Tatbeteiligten bezieht. § 60 Nr. 2 spricht ein ausdrückliches Vereidigungsverbot für Personen aus, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig sind. Folglich geht das Gesetz selbst von der Möglichkeit einer uneidlichen Vernehmung von Zeugen aus, die Tatbeteiligte sein können. Innerhalb desselben Verfahrens ist dagegen eine gleichzeitige Zeugen- und Beschuldigteneigenschaft ausgeschlossen; auch bezüglich solcher Taten eines Mitbeschuldigten, in die ein anderer Mitbeschuldigter in keiner Weise verwickelt ist, kann, darf letzterer nicht als Zeuge, sondern nur als Beschuldigter vernommen werden8, wenn gegen beide ein einheitliches Verfahren geführt wird.
Im Ausgangsfall sind A. und B. zwar materiellrechtlich Mittäter, strafverfahrensrechtlich ist es jedoch wegen der Flucht des B. zu einer Trennung der Verfahren gegen die beiden Mittäter gekommen. Das Verfahren gegen A. hat nach der Verfahrenstrennung nicht mehr die Strafverfolgung des B. zum Gegenstand. Folglich ist B. in dem Verfahren gegen A., in dem er jetzt vernommen werden soll, nicht Beschuldigter, sondern Zeuge. Daher hat er kein umfassendes Aussageverweigerungsrecht nach § 136; vielmehr kann er nach § 55 als Zeuge nur punktuell die Auskunft auf solche Fragen verweigern, mit deren Beantwortung er sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde9. Dies kann bei Einzelfragen zum Tatgeschehen der Fall sein, trifft jedoch nicht für Fragen zur Person des A. zu.
20Der Begriff des Beschuldigten ist ein Oberbegriff, der den des „Nur“-Beschuldigten (von Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis Anklageerhebung = Beschuldigter i. e. S.), aber nach § 157 auch den des Angeschuldigten (von Anklageerhebung bis Eröffnung des Hauptverfahrens) und den des Angeklagten (von Eröffnung bis zur Rechtskraft) umfasst. Vom Angeklagten spricht man nicht nur in der ersten Instanz, sondern auch noch im Berufungs- und Revisionsverfahren. Erst mit Rechtskraft einer Verurteilung wird der Angeklagte zum Verurteilten. Im Übrigen endet die Beschuldigteneigenschaft durch rechtskräftigen Freispruch oder formelle Einstellung des Verfahrens durch die StA. Im Bußgeldverfahren entspricht dem Begriff des Beschuldigten i. w. S. die Bezeichnung Betroffener (§ 55 OWiG).
21Nach einem Kunstdiebstahl werden blitzartig die Wohnungen und die Geschäftsräume mehrerer einschlägig bekannter Hehler, die in der Vergangenheit bereits ähnliche Kunstobjekte wie die jetzt gestohlenen aufgekauft hatten, aufgrund richterlicher Anordnung gem. § 102 durchsucht. Die Aktion erweist sich als völliger Fehlschlag. Sämtliche von den Durchsuchungen betroffenen Personen verlangen empört von dem zuständigen Staatsanwalt eine schriftliche Nachricht über die Einstellung des Verfahrens in Hinblick auf ihre Person.
22Die StA müsste das Verfahren förmlich einstellen und entsprechende Nachricht erteilen (vgl. § 170 Abs. 2 S. 2), wenn es sich bei den Antragstellern um „Beschuldigte“ gehandelt hätte. Nach dem bisher Gesagten läge es nahe, ihnen den Beschuldigtenstatus zuzusprechen, da gegen sie gerichtete Ermittlungsmaßnahmen – nämlich Durchsuchungen – erfolgt sind. Jedoch muss die rein verfahrensrechtliche Betrachtungsweise für die Begründung der Beschuldigteneigenschaft mit einer Einschränkung versehen werden: nur wenn der Ermittlungsbeamte aufgrund eines von ihm angenommenen zureichenden Tatverdachts i. S. v. § 152 Abs. 2 (sog. Anfangsverdacht) eine Ermittlungsmaßnahme gegen eine bestimmte Person richtet, versetzt er diese damit in den Beschuldigtenstatus. Ist der subjektiv angenommene Verdachtsgrad jedoch unterhalb dieser Schwelle angesiedelt, d. h. kommt die Person für den Beamten lediglich als Täter oder Teilnehmer einer verfolgbaren Straftat in Betracht, so spricht man vom Verdächtigen10. Das heißt: weder allein die gegen eine Person faktisch ergriffene Verfolgungsmaßnahme noch allein der (in den Augen des handelnden Beamten oder gar aus späterer Sicht) gegebene zureichende Verdacht begründen deren Beschuldigtenstatus. Vielmehr müssen beide Elemente – das objektive und das subjektive – zusammentreffen.
Diese Präzisierung des verfahrensrechtlichen Beschuldigtenbegriffs ist vom Gesetz her zwingend, da die StPO Maßnahmen kennt – wie z. B. die Durchsuchung nach § 102 und die Personenfeststellung gem. § 163b Abs. 1 –, die zwar unzweifelhaft gegen den Adressaten der Maßnahme gerichtet sind, also der Ermittlung seiner Strafbarkeit dienen, das Gesetz ihn aber gleichwohl noch nicht als Beschuldigten ansieht. In der Terminologie der StPO handelt es sich erst um „Verdächtige“. Es geht dabei um einen allgemeingültigen Gedanken, der auch bei anderen Maßnahmen eingreift wie z. B. der Vernehmung, Alibiüberprüfung, Aufstellung von Fahndungsrastern usw. Bei dem Verdächtigen handelt es sich nicht um eine dritte Kategorie neben Beschuldigten und Zeugen. Vielmehr gibt es Verdächtige, bei denen sich der Verdacht in den Augen der Ermittlungsbehörden bereits so verdichtet hat, dass sie als Beschuldigte behandelt werden, und andere, die zwar als Täter in Frage kommen, gegen die sich aber konkretisierte Anhaltspunkte ihrer Täterschaft noch nicht nachweisen lassen und deshalb nur verdächtige Zeugen sind.
Die Abgrenzung ist deshalb schwierig, weil sie sich an den subjektiven Vorstellungen der Beamten von der Verdachtsstärke orientiert. Es bedarf einer Würdigung äußerer Indizien. Anhaltspunkte für eine bloße Behandlung als Verdächtiger sind, dass mehrere Personen in den Kreis möglicher Täter einbezogen sind, deren Täterschaft sich aber gegenseitig ausschließt; dass keine einzelfallbezogenen Verdachtsgründe gegen eine Person bestehen, sondern nur allgemeine kriminalistische Erfahrungssätze; dass jemand lediglich aufgrund seiner Vorstrafen, räumlichen Nähe zum Tatort, persönlichen Beziehung zum Opfer oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe in das Blickfeld der Ermittlungsbehörden gerät. Andererseits gibt es Situationen, die dem äußeren Gehalt nach schon zwingend erkennen lassen, dass die Ermittlungsbeamten, jemanden als Beschuldigten betrachten, z. B. wenn sie eine Person vorläufig festnehmen oder erkennungsdienstlich behandeln (§ 81b),11 aber gerade nicht bei Durchsuchungen nach § 102, da diese nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch schon bei bloß Verdächtigen zulässig sind.
23Von der Frage, ob die Ermittlungsbehörden jemanden zum Beschuldigten gemacht haben, ist jene zu unterscheiden, wann sie dazu verpflichtet sind. Dies sagt das Legalitätsprinzip aus (§§ 152 Abs. 2, 163). Dabei unterliegt es der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde, ob sie einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben erachtet, dass sie ihn als Beschuldigten verfolgt; der Verdacht muss sich so verdichtet haben, dass die Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat erscheint12.
Im Kunstdiebstahl-Fall fand die Durchsuchung bei den potenziellen Hehlern nicht aufgrund bereits konkretisierter Verdachtsmomente statt, aus denen auf eine Täterschaft im aktuellen Fall hätte geschlossen werden können. Vielmehr beruhte die Ermittlungsmaßnahme – was § 102 gestattet – nur auf einer sich aus kriminalistischer Erfahrung ergebenden Eingrenzung des möglichen Täterkreises. Daher haben die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt den Status eines Beschuldigten innegehabt. Eine förmliche Einstellung des Verfahrens in Bezug auf ihre Person ist weder erforderlich noch möglich. Demnach ist auch eine förmliche Einstellungsnachricht nicht zu erteilen. Eine andere Frage ist, ob nicht der Staatsanwalt ihnen formlos mitteilt, dass das Verfahren niemals gegen sie betrieben wurde, wozu er allerdings nicht verpflichtet ist.
24Richter R. führt eine Verhandlung gegen die beiden gemeinsam angeklagten Trickbetrüger C. und D. Als er in der Verhandlung nicht weiterkommt, weil beide von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, trennt R. einfach das Verfahren gegen C. ab und vernimmt C. in der gegen D. weitergeführten Verhandlung als Zeugen unter Belehrung nach § 55 StPO. Anschließend verbindet er beide Verfahren wieder.
25Der verfahrensrechtliche Beschuldigtenbegriff könnte die Ermittlungsbehörden zum Missbrauch verleiten, indem sie allein zu dem Zweck, einen Beschuldigten in die grundsätzlich schwächere Zeugenposition abzudrängen, Verfahrenstrennungen manipulieren. Dient die Trennung nicht der sachlichen Verfahrensförderung – wobei allerdings Zweckmäßigkeitserwägungen und Gesichtspunkte der Verfahrensbeschleunigung ausreichen –, sondern allein dazu, einen Beschuldigten um sein Aussageverweigerungsrecht zu bringen, handelt es sich um Fälle der manipulierten Rollenvertauschung, die unzulässig sind. Die Rechtsprechung nimmt in diesen Fällen einen nach § 338 Nr. 5 i. V. m. § 230 revisiblen Verfahrensverstoß an13.
Im vorliegenden Fall wäre eine kurzfristige Abtrennung der Verfahren nach § 4 nicht von vornherein unzulässig gewesen14. Jedoch auch bei einer vorübergehenden Abtrennung nach § 4 darf die ohne den Angeklagten fortgesetzte Hauptverhandlung sich nicht auf einen Anklagevorwurf erstrecken, der ihn ebenfalls sachlich betrifft; denn das liefe auf eine Umgehung seines nach § 230 abgesicherten Anwesenheitsrechts hinaus15. So lag der Fall hier. Darüber hinaus diente die Abtrennung ersichtlich der Umgehung des Aussageverweigerungsrechts des Angeklagten, so dass auch ein Fall manipulierter Rollenvertauschung angenommen werden muss.
25aDie Problematik der Zulässigkeit von Verfahrensverbindungen und -trennungen ergibt sich nicht nur im gerichtlichen Verfahren, sondern zuweilen schon im Ermittlungsverfahren. Auch hier muss ein Verbot manipulierter Rollenvertauschung angenommen werden, wenngleich die revisionsrechtlichen Konsequenzen nach § 230 i. V. m. § 338 Nr. 5 nicht eingreifen. Grundsätzlich bedarf es daher besonderer Gründe (z. B. unterschiedliche Dezernatszuständigkeiten, abweichende Ausermittlungsreife bei mehreren Beschuldigten, unübersichtlich große Zahl von Mitbeschuldigten), wenn die Ermittlungsbehörde Verfahren trennt, obwohl ein strafprozessrechtlicher Zusammenhang besteht. Bleibt als Motiv einer Verfahrenstrennung nur Manipulation übrig, muss die fortbestehende (Mit)-Beschuldigteneigenschaft im ursprünglichen Verfahren angenommen werden.
Zweifelhaft ist die Frage, welche Stelle im Ermittlungsverfahren (sachlich berechtigte) Verfahrensverbindungen oder -trennungen vornehmen darf: nur die StA oder auch die Polizei? Der 1. Strafsenat des BGH hat hierzu die Ansicht vertreten, prozessuale Gemeinsamkeit mit der Folge, dass mehrere Personen zu Mitbeschuldigten werden, könne nur durch eine ausdrückliche Erklärung der StA, aber nicht der Polizei begründet werden16. Diese Ansicht ist zu eng. Sie argumentiert mit der Sachleitungsfunktion der StA im Vorverfahren und der Rechtsklarheit; dem Richter soll „zeitraubendes Studium umfangreicher Ermittlungsakten“ erspart werden, um erkennen zu können, ob irgendwann einmal prozessuale Gemeinsamkeit bestanden habe. Die Sachleitungsfunktion der StA verlangt aber lediglich, dass die Polizei nicht eigenmächtig staatsanwaltschaftliche Entscheidungen zur Strukturierung des Verfahrens aufheben oder unterlaufen darf. Soweit sie aber im Rahmen ihrer eigeninitiativ bedingten Ermittlungstätigkeit nach § 163 vorgeht, ist es sachlich unvermeidbar, ihr auch die Kompetenz zur Verfahrensverbindung und ‑trennung zuzusprechen. Solange die Polizei selbstständig gegen mehrere Personen ermittelt, kann weder angenommen werden, dass dies immer „atomisierte“ Einzelverfahren gegen Einzelpersonen sind noch dass es sich stets um ein einziges Großverfahren gegen alle handelt. Richtig ist dagegen, dass bloße Gleichzeitigkeit polizeilicher Ermittlungen noch nicht als Verbindung von Verfahren betrachtet werden kann, sondern dass es dazu – nicht anders als bei der StA – einer nach außen erkennbaren Verfügung bedarf. Von einer Strukturierungsentscheidung ist die Polizei erst dann ausgeschlossen, wenn sie die StA in die laufenden Ermittlungen eingeschaltet hat und letztere die maßgeblichen Anordnungen für den Fortgang des Verfahrens trifft17.
Abb. 3: Belehrung des Beschuldigten vor seiner ersten Vernehmung