Читать книгу Grundlagen des Strafverfahrensrechts - Bernhard Kramer - Страница 24
III.Festnahme des Beschuldigten
Оглавление53Festnahmemaßnahmen stellen Freiheitsentziehungen i. S. von Art. 104 Abs. 2 GG dar. Die Festnahme ist von einem bloßen Festhalten zur Durchführung einer anderen strafprozessualen Zwangsmaßnahme zu unterscheiden; letzteres ist nur als Freiheitsbeschränkung zu werten und unterliegt nicht dem Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2139. Ihre Rechtmäßigkeit ergibt sich aus dem Vorliegen der Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm, die zu dem jeweiligen prozessualen Zwangsakt legitimiert und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So erlaubt § 81b die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung und gestattet zu seiner Durchführung ein Festhalten des Beschuldigten auf einer Polizeidienststelle, bis der Vorgang abgeschlossen werden kann, ohne dass zusätzlich die Anordnung einer Festnahme erforderlich wäre140. Demgegenüber zielen Festnahmen primär auf die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit des Beschuldigten ab.