Читать книгу Grundlagen des Strafverfahrensrechts - Bernhard Kramer - Страница 27
3.Haft zur Sicherung der Strafvollstreckung
Оглавление83Während die Untersuchungshaft in erster Linie bezweckt, die Herbeiführung eines rechtskräftigen Urteils zu ermöglichen, und nur in diesem Rahmen gleichzeitig dazu dient, die spätere Strafvollstreckung zu sichern, gibt es auch Haftbefehle, deren ausschließlicher Sinn darin liegt, eine rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe gegen den Verurteilten zu vollstrecken. Hat sich der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe nicht gestellt oder ist er der Flucht verdächtig, nachdem ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil gegen ihn ergangen ist, so hat die StA als Vollstreckungsbehörde nach § 457 die Möglichkeit, sich eines Vorführungs- oder Haftbefehls (Vollstreckungshaftbefehls) zu bedienen. Diese Vollstreckungshaftbefehle werden bei der StA vom Rechtspfleger erlassen. Ist der Angeklagte nur zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, kommt ein sofortiger Vollzug nicht in Betracht. Erst wenn sich Widerrufsgründe, beispielsweise Verstoß gegen Bewährungsauflagen, ergeben haben, stellt sich die Frage eines ausdrücklichen Widerrufs der Bewährung. In dem Widerrufsverfahren bedarf es einer Anhörung des Verurteilten zu den geltend gemachten Widerrufsgründen. Die Anhörung könnte ihn jedoch dazu veranlassen, nunmehr der drohenden Strafvollstreckung durch Flucht entgehen zu wollen. Um dieses zu verhindern, erlaubt § 453c den Erlass eines richterlichen Sicherungshaftbefehls bei Flucht oder Fluchtgefahr, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Aussetzung widerrufen werde. Der Ablauf der Strafhaft selbst ist in den Strafvollzugsgesetzen geregelt. Vollstreckungsbehörde ist die StA, die jedoch nur grundsätzliche Entscheidungen trifft (§ 451), während die Justizvollzugsanstalt als Vollzugsbehörde die Gestaltung der Strafhaft bestimmt. Durch die Föderalismusreform wurde leider das Recht des Strafvollzugs – wie auch das des Vollzugs der Untersuchungshaft – von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ausgeschlossen und zur landesrechtlichen Materie, die hier nicht näher dargestellt wird249.