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II.Rechtsquellen des Strafverfahrensrechts
Оглавление5Die Beamten eines Funkstreifenwagens der Polizei bemühen sich um die Befriedung einer Wirtshausstreitigkeit. Der daran beteiligte B. beschimpft sie als „Bullen“ und tritt vor Wut eine Beule in den Kotflügel des Funkstreifenwagens. Der Polizeipräsident stellt daraufhin Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Beleidigung gegen B. bei der StA. Staatsanwalt S. erkennt, dass B. bisher unbestraft ist und sich zur Zeit des Geschehens wegen ehelicher und beruflicher Probleme in einer Ausnahmesituation befunden hat. S. stellt das Verfahren nach § 153 wegen geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesses ein, ohne dem Polizeipräsidenten vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Als der Polizeipräsident davon erfährt, beschwert er sich beim Vorgesetzten des S. mit der Behauptung, die Einstellung sei wegen Verstoßes gegen Nr. 93 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) rechtswidrig.
Die Einstellung wäre dann rechtswidrig, wenn sie anwendbaren Rechtsvorschriften (Rechtsnormen) widerspräche. Es fragt sich daher, welches die Rechtsquellen des Strafverfahrensrechts sind, aus denen sich die Rechtslage ergibt.