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4. Kriegerische Besetzung
ОглавлениеDie vorstehend behandelten Einschränkungen der Gebietshoheit zeichnen sich dadurch aus, dass sie (bereits) im „Normalzustand“ gelten, wo territoriale Souveränität und Gebietshoheit in der Hand ein und desselben Staates liegen. Im Falle kriegerischer Besetzung (occupatio bellica) ist das anders, hier fallen territoriale Souveränität (des besetzten Staates) und Gebietshoheit (der Besatzungsmacht) auseinander. Gleichwohl unterliegt auch die Ausübung der Gebietshoheit durch die Besatzungsmacht gewohnheitsrechtlichen Grenzen, die in der Haager Landkriegsordnung ihren völkervertraglichen Niederschlag gefunden haben. Danach ist die Besatzungsmacht (lediglich) zur Wiederherstellung der öffentliche Ordnung und des öffentlichen Lebens berechtigt, und zwar grds. unter Beachtung der Landesgesetze (Art. 43 HLKO; Sart. II, Nr. 46). Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden (Art. 46 HLKO), Plünderungen sind verboten (Art. 47 HLKO). Weiter gehende Beschränkungen der Besatzungsgewalt im Verhältnis zur besetzten Bevölkerung enthält heute die IV. Genfer Konvention (Sart. II, Nr. 54).