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d) Androhung von Gewalt
ОглавлениеDie Androhung von Gewalt ist der Anwendung von Gewalt gleichgestellt. Wird die Anwendung von militärischer Gewalt konkret in Aussicht gestellt, liegt also bereits ein Verstoß gegen das universelle Gewaltverbot vor. Dabei besteht die besondere Schwierigkeit darin, ggf. auch zu Zwecken der Abschreckung ergriffene allgemeine Rüstungsmaßnahmen von einer konkreten Androhung militärischer Gewaltanwendung abzugrenzen. Verallgemeinerungsfähige Abgrenzungskriterien sind nicht ersichtlich.