Читать книгу Völkerrecht - Bernhard Kempen - Страница 277

II. Historische Entwicklung

Оглавление

Das Gewaltverbot hat sich als Ergebnis einer längeren Entwicklung des Völkerrechts herausgebildet. War im Mittelalter nur der „gerechte Krieg“ (bellum iustum), d. h. die Kriegführung aus „gerechtem Grund“ (iusta causa) und in „rechter Absicht“ (intentio recta) erlaubt, sahen die Fürsten der nach dem Westfälischen Frieden von 1648 aufkommenden → Staaten die freie Kriegführung als Ausdruck staatlicher → Souveränität und damit als ihr jederzeitiges Recht an (ius ad bellum). Erste Beschränkungen des freien Kriegführungsrechts enthielten die 1899 und 1907 entstandenen Haager Abkommen (benannt nach dem Ort ihres Abschlusses, Den Haag). Sie schafften das „Recht zum Krieg“ zwar nicht ab (eine Ausnahme bildet das II. Haager Abkommen, betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden, sog. Drago-Porter-Konvention, von 1907); insbesondere die im Anhang des IV. Haager Abkommens von 1907 enthaltene Haager Landkriegsordnung kodifizierte aber Regeln der Kriegsführung (ius in bello). Durch die Erfahrungen des Ersten Weltkrieges sahen sich die Staaten dazu veranlasst, die Eindämmung zwischenstaatlicher Gewalt voranzutreiben. Die Völkerbundsatzung von 1919 unterwarf das staatliche Kriegführungsrecht dann bestimmten Verfahrensregeln, enthielt aber noch kein allgemeines Kriegsverbot. Ein solches wurde erst in das sog. Genfer Protokoll von 1924 aufgenommen; das Protokoll trat aber nie in Kraft. Eine revolutionäre Neuerung brachte der Briand-Kellogg-Pakt vom 27.8.1928, in dem die Vertragspartner erstmals erklärten, auf ihr souveränes Recht der Kriegführung als Werkzeug nationaler Politik verzichten zu wollen. Ihr Recht auf → Selbstverteidigung blieb selbstverständlich erhalten. Das damit normierte, von fast allen Staaten der Welt völkerrechtlich verbindlich akzeptierte ius contra bellum bezog sich jedoch allein auf den „Krieg“, nicht auf sonstige Formen der militärischen Gewaltanwendung. Das ermöglichte es den an der jeweiligen Auseinandersetzung beteiligten Staaten – wie etwa Japan und China im Mandschurei-Konflikt 1931/32 –, ihren unter Anwendung von Waffengewalt ausgetragenen Konflikt als „bewaffnete Repressalie“ zu deklarieren, die aber nicht von einem Willen zum Krieg (animus belli gerendi) getragen war. Außerdem sah der Briand-Kellogg-Pakt keine expliziten Sanktionen für den Fall vor, dass ein Staat den Pakt verletzen sollte.

Völkerrecht

Подняться наверх