Читать книгу Völkerrecht - Bernhard Kempen - Страница 281

a) Beschränkung auf Waffengewalt

Оглавление

Nach den Erfahrungen aus der Zwischenkriegszeit hat man bei der Formulierung des Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch. bewusst auf die Verwendung des Rechtsbegriffs „Krieg“ verzichtet, um einer Differenzierung zwischen „Krieg“ und „bewaffneter Repressalie“ von vornherein den Boden zu entziehen; das Verbot sollte jegliche Form der militärischen Gewaltanwendung in den zwischenstaatlichen Beziehungen verbieten. Erfasst werden von dem Verbot nicht nur sämtliche Formen von Waffengewalt in einem technischen Sinn, sondern auch bakteriologische, biologische und chemische Waffen.

Völkerrecht

Подняться наверх