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b) Direkte/indirekte Gewalt

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Der IGH hat im Nicaragua-Fall (ICJ Reports 1986, 14) neben der direkten Gewaltanwendung, die von in den jeweiligen Staat eingegliederten Einheiten vorgenommen wird, den Anwendungsbereich des Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch. ausdrücklich auch auf Formen der indirekten Gewaltanwendung erstreckt, wie etwa die Entsendung von Banden, Gruppen, Söldnern oder Freischärlern, die in einem anderen Staat mit Waffengewalt agieren. Zudem kann die Unterstützung von Aufständischen durch eine direkte militärische oder logistische Hilfeleistung einen Verstoß gegen das Gewaltverbot darstellen, während die bloße Finanzierung die Schwelle zur Gewalt i. S. v. Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch. noch nicht überschreiten soll (ICJ Reports 1986, 14/118 f.). Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass eine gewisse Gewaltintensität erreicht wird; selbst sog. measures short of war bzw. low intensity conflicts werden vom universellen Gewaltverbot erfasst.

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