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c) Intervention auf Einladung
ОглавлениеÄußerst umstritten in ihrer völkerrechtlichen Zulässigkeit ist die Intervention auf Einladung, bei der ein ausländischer Staat mit militärischen Mitteln auf Seiten der Regierung oder von Aufständischen in einen Bürgerkrieg eingreift. Liegt diesem Eingreifen ein ausdrückliches Ersuchen der Regierung zugrunde, dann ist darin kein Verstoß gegen das Gewaltverbot zu sehen, wie der IGH im Nicaragua-Fall (ICJ Reports 1986, 14/126) festgestellt hat. Die „legale“ Regierung ist nämlich befugt, anderen Staaten eine militärische Gewaltanwendung auf ihrem Staatsgebiet zu gestatten. Anders ist dies bei den Aufständischen, die nicht berechtigt sind, den Willen des betroffenen Staates auszudrücken und deshalb eigentlich einer gewaltsamen Intervention dritter Staaten nicht zustimmen können. Eine im Vordringen begriffene Ansicht geht allerdings davon aus, dass im Falle eines Bürgerkrieges auch die Einwilligung der Regierung nicht zum Ausschluss des Gewaltverbotes führt. Ob eine ausdrückliche Einwilligung vorliege, sei oftmals ebenso schwierig festzustellen wie die Qualifizierung einer bestehenden Regierung als „legal“. Angesichts derartiger Unklarheit käme es dann aber zu erheblicher Rechtsunsicherheit, die schon fast zu einer Art Dispositionsfreiheit einzelner Staaten über das universelle Gewaltverbot führe. Dies sei mit Sinn und Zweck dieses Verbotes nicht zu vereinbaren.