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3. Nachbarschaftsrecht

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Einschränkungen unterliegt ein Staat bei der Ausübung seiner Gebietshoheit ferner durch die Regeln des völkerrechtlichen Nachbarschaftsrechts. Nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen guter Nachbarschaft ist ein Staat vor allem verpflichtet, von seinem Territorium ausgehende grenzüberschreitende Schädigungen (z. B. Umweltbeeinträchtigungen) zu unterlassen bzw. zu unterbinden sowie gemeinsame Ressourcen ausgewogen zu nutzen.

Völkerrecht

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