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3. Ersitzung

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Der Erwerbstitel der Ersitzung (engl. prescription) entstammt dem römischen Recht (usu capio) und ist von dort in das Völkerrecht übernommen worden. Die rechtliche Qualifikation der Ersitzung ist allerdings umstritten. Teilweise wird das Institut als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz im Sinne des Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut angesehen, teilweise als ein Rechtssatz des Völkergewohnheitsrechts (Art. 38 Abs. 1 lit. b IGH-Statut; Sart. II, Nr. 2). Letzterem wird entgegengehalten, dass weder StIGH, → IGH noch → internationale Schiedsgerichte ausdrücklich die Ersitzung anerkannt hätten, so dass es an einer nachweislichen Staatenpraxis fehle. Andere Autoren wiederum schlagen vor, die im Zusammenhang der Ersitzung diskutierten Fallgestaltungen über das Institut der acquiescence als stillschweigende Übereinkommen (Art. 38 Abs. 1 lit. a IGH-Statut) zu lösen. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass das Völkerrecht die Ersitzung zumindest als allgemeinen Rechtsgrundsatz kennt.

Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Gebiet mittels Ersitzung erworben wird. Erforderlich ist (1.) die ungestörte, ununterbrochene und unbestrittene Herrschaftsausübung (2.) über geraume Zeit (3.) mit entsprechenden Herrschaftswillen (animus domini). Von der Okkupation unterscheidet sich die Ersitzung dadurch, dass die Okkupation die Herrenlosigkeit eines Gebiets voraussetzt, während die Ersitzung gerade im Hinblick auf fremdes Staatsgebiet erfolgt. Wenngleich die Ausübung von → Staatsgewalt auf fremdem Territorium zunächst völkerrechtswidrig ist, trägt das Völkerrecht im Interesse des Rechtsfriedens der unwidersprochen gebliebenen Verfestigung der tatsächlichen Verhältnisse über einen langen Zeitraum hinweg durch Legalisierung Rechnung. Der für die Ersitzung erforderliche Zeitraum lässt sich abstrakt nicht bestimmen, Besitz seit unvordenklichen Zeiten ist jedenfalls nicht nötig. Dass das Völkerrecht diesbezüglich keine exakten Vorgaben macht und machen kann, wird teilweise als weiteres Argument gegen das Rechtsinstitut der Ersitzung angeführt. Demgegenüber ist auf das common law zu verweisen, das ebenfalls keine präzisen Fristen für die Ersitzung kennt. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls. In subjektiver Hinsicht ist das Vorliegen eines Erwerbswillens, nicht hingegen Gutgläubigkeit des Besitzenden erforderlich. Hierin unterscheidet sich der völkerrechtliche Ersitzungstatbestand von dem des römischen Rechts.

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