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2. Kontiguität

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Die geographische Nähe (insbesondere) von dem Küstenmeer vorgelagerten Inseln zum Festland bietet für sich genommen keinen Gebietstitel. Die Gültigkeit dieser sog. Kontiguitätstheorie ist schon von Schiedsrichter Max Huber im Palmas-Schiedsspruch zurückgewiesen worden (ZaöRV 1 [1929], Teil 2, S. 3 [35 f.]). Später hat die Kontiguitätstheorie vor allem im Zusammenhang mit Ansprüchen in Bezug auf die Arktis oder Antarktis Bedeutung erlangt, und zwar in der Unterspielart der sog. Sektorentheorie. Auf dieser Grundlage haben einige Anrainerstaaten der Antarktis Gebietsansprüche geltend gemacht, während die h.L. die Antarktis als terra nullius betrachtet. Im Antarktis-Vertrag (Sart. II, Nr. 390) wird diese Frage offen gelassen (Art. IV). Hinsichtlich der Arktis scheiden zwar Gebietsansprüche im Wesentlichen aus, da es sich nicht um eine Landmasse handelt. Jedoch machten Kanada 1907 und die Sowjetunion 1926 auf der Grundlage der Sektorentheorie Gebietsansprüche hinsichtlich nördlich gelegener Inseln geltend. Demgegenüber vermochte die von Russland im August 2007 medienwirksam inszenierte Installation einer russischen Flagge auf dem Meeresboden des Nordpols keine Gebietsansprüche zu begründen, sondern sollte lediglich russische Ansprüche hinsichtlich der dortigen Naturvorkommen untermauern.

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