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I. Definition
ОглавлениеUnter der Gebietshoheit versteht man die ausschließliche Herrschaftsgewalt über ein Territorium. Sie ist abzugrenzen von der territorialen → Souveränität. Beide Begriffe verhalten sich zueinander wie das zivilrechtliche Begriffspaar Eigentum und Besitz: Der territorialen Souveränität als dem „Vollrecht“ entspricht dabei das Eigentum; nur der territoriale Souverän kann über das Gebiet verfügen. Der Gebietshoheit als der faktischen Innehabung der Herrschaftsgewalt entspricht hingegen der Besitz. Haben mehrere Staaten gemeinsam die territoriale Souveränität inne, spricht man von einem Kondominium, bei gemeinsamer Ausübung der Gebietshoheit von einem Koimperium.
Im Regelfall sind territoriale Souveränität und Gebietshoheit deckungsgleich, können jedoch auch auseinanderfallen, etwa im Falle kriegerischer Besetzung (occupatio bellica) oder bei Verpachtung eines Gebiets an einen anderen → Staat. Dabei kann es sein, dass der Inhaber der territorialen Souveränität, z. B. durch einen zeitlich unbegrenzten Pachtvertrag, faktisch jegliche Einwirkungsmöglichkeiten auf ein bestimmtes Gebiet verloren hat. Auch wenn die territoriale Souveränität unter diesen Umständen auf ein nudum ius reduziert ist, bleibt das → Staatsgebiet doch völkerrechtlich dem jeweiligen Staat zugeordnet. Das wird daran deutlich, dass bei einvernehmlicher Aufhebung des Pachtvertrags die aus der territorialen Souveränität fließenden Rechte automatisch wieder aufleben. In diesem Sinne schlossen Panama und die USA 1903 zunächst einen unbefristeten Pachtvertrag über die Panama-Kanal-Zone (sog. Hay-Varilla-Vertrag), in dem den USA die volle Gebietshoheit über die Kanalzone eingeräumt wurde. 1977 wurde dieser Vertrag einvernehmlich durch den Panama Canal Treaty abgeändert, nach dem den USA nur noch einzelne Verwaltungsrechte zustanden, und zwar zeitlich begrenzt bis Ende 1999. Einer Rückübereignung des Gebiets von den USA an Panama bedurfte es weder 1977 noch 1999, vielmehr lebten Ende 1999 die Vollrechte Panamas hinsichtlich der Kanalzone ipso iure wieder auf.
Die Gebietshoheit ist grds. eine ausschließliche, d. h. der die Gebietshoheit ausübende Staat kann jede andere staatliche Hoheitsgewalt von dem betreffenden Territorium verdrängen. Kraft der Gebietshoheit unterliegen nicht nur die eigenen Staatsangehörigen, sondern auch die auf dem betreffenden Territorium befindlichen Ausländer der Hoheitsgewalt des Gebietsstaates. Zwar unterstehen die fremden Staatsangehörigen über das Prinzip der Personalhoheit in begrenztem Umfang auch der Rechtsordnung ihres Heimatstaates. Aufgrund ihrer physischen Anwesenheit sind sie jedoch dem primären Zugriff des Gebietsstaates ausgesetzt. Die grds. umfassend angelegte Gebietshoheit kennt allerdings gewisse Einschränkungen, die sich teils aus dem allgemeinen Völkerrecht (→ Völkergewohnheitsrecht), teils aus dem → Völkervertragsrecht ergeben.