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2. Fremdenrecht
ОглавлениеWenngleich ein Staat kraft seiner Gebietshoheit grds. auch gegenüber Ausländern Hoheitsgewalt ausüben darf, sind Fremde dem Gebietsstaat doch nicht gänzlich schutzlos ausgeliefert. Vielmehr ist der Gebietsstaat über das gewohnheitsrechtlich geltende → Fremdenrecht verpflichtet, Ausländern einen gewissen Mindeststandard zu gewährleisten. Der Umfang des fremdenrechtlichen Mindeststandards ist allerdings nicht eindeutig gesichert. Jedenfalls zählen hierzu etwa das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson, der Schutz vor Angriffen auf Leben, Freiheit und Würde oder der Zugang zur Gerichtsbarkeit. Über diesen basalen Schutz kann ein Staat wiederum auf vertraglicher Grundlage hinausgehen, so ist etwa die Stellung der mitgliedstaatlichen Angehörigen im Rahmen der EU gegenüber dem fremdenrechtlichen Mindeststandard deutlich angehoben.