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1. Immunität
ОглавлениеDurch das Institut der Immunität wird die grds. unbegrenzte Befugnis des Gebietsstaates zur Regelung von Sachverhalten auf dem eigenen Gebiet begrenzt. Persönliche Immunität (Immunität ratione personae) genießen dabei in erster Linie fremde Staatsoberhäupter, Außenminister sowie Diplomaten (Art. 31 WÜD; Sart. II, Nr. 325), jeweils für die Dauer ihres Amtes. Funktionale Immunität (Immunität ratione materiae) kommt ehemaligen Staatsoberhäuptern, Außenministern und Diplomaten (Art. 39 Abs. 2 WÜD) sowie darüber hinaus amtierenden oder ehemaligen Konsuln (Art. 43, 53 Abs. 4 WÜK; Sart. II, Nr. 326) zu. Nach dem Grundsatz par in parem non habet imperium genießt darüber hinaus ein ausländischer Staat selbst Immunität für hoheitliches Handeln (acta iure imperii), nicht jedoch für privatwirtschaftliche Aktivitäten (acta iure gestionis). Über diese völkergewohnheitsrechtlich geltenden Immunitätsregeln kann ein Staat selbstverständlich durch Vertrag noch hinausgehen, etwa indem er auf seinem Territorium stationierten ausländischen Truppenverbänden Immunität gewährt.