Читать книгу Europarecht - Bernhard Kempen - Страница 377
III. Das Europäische Finanzaufsichtssystem (ESFS)
Оглавление617
Das Europäische Finanzaufsichtssystem (ESFS) ist ein anschauliches Beispiel dafür, wie eine konkrete, dringende Herausforderung institutionell maßgeblich durch die Gründung eines Systems neuer bzw. weiterentwickelter EU-Einrichtungen bewältigt werden soll, die eng mit den entsprechenden mitgliedstaatlichen Behörden zusammenarbeiten. Nach den Turbulenzen der großen Finanzkrise, die sich seit der Lehman-Insolvenz 2008 entwickelt hat und bis heute strukturell nicht überwunden ist, empfahl der De-Larosière-Bericht im Februar 2009 die Schaffung eines dezentralen europäischen Netzwerks zur Überwachung der Finanzmärkte. Zentrales Ziel dieses Überwachungssystems, das aus einem Verbund europäischer und nationaler Aufsichtsbehörden besteht, ist es, einer Verschärfung der Krise und weiteren Krisen im Finanzsektor durch eine verbesserte und harmonisierte Finanzaufsicht im Europäischen Binnenmarkt vorzubeugen.
618
Das Europäische Finanzaufsichtssystem, das am 1.1.2011 seine Arbeit aufgenommen hat, besteht im Wesentlichen aus den drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, nämlich der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA, VO [EU] 1093/2010, ABl. EU 2010 L 331, S. 12), deren Sitz wegen des Brexit im Jahr 2019 von London nach Paris verlegt wird, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA, VO [EU] 1094/2010, ABl. EU 2010 L 331, S. 48) mit Sitz in Frankfurt a. M. und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde (ESMA, VO [EU] 1095/2010, ABl. EU 2010 L 331, S. 84) mit Sitz in Paris. Diese drei Behörden, die jeweils durch die Hochzonung und Weiterentwicklung von Vorgängereinrichtungen entstanden sind, arbeiten in dem ebenfalls dem ESFS zugehörenden Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss, Art. 54 VO [EU] 1093, 1094, 1095/2010) zusammen und koordinieren dort ihre Arbeit.
619
Während diese Behörden die Mikroebene des Finanzmarktes betreffen, wurde für die strukturell mindestens ebenso wichtige Makroebene aufgrund des De-Larosière-Berichts der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB, VO [EU] 1092/2010, ABl. EU L 331, S. 1) als Ausschuss der EU bei der → Europäischen Zentralbank (EZB) in Frankfurt a. M. geschaffen. Der ESRB soll als weiteres Element des ESFS einen Beitrag zur Abwendung oder Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität in der Union leisten (Art. 3 Abs. 1 VO [EU] 1092/2010). Dem Verwaltungsrat des ESRB gehören als stimmberechtigte Mitglieder der Präsident und der Vizepräsident der EZB, die Präsidenten der nationalen Zentralbanken, ein Kommissionsmitglied, die Vorsitzenden der drei Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA, der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses aus 15 Sachverständigen (ASC) und der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses an (Art. 6 Abs. 1 VO [EU] 1092/2010). Bestandteile des ESFS sind schließlich noch die einschlägigen Behörden bzw. Aufsichtsbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten (vgl. Art. 1 Abs. 3 Buchst. f) VO [EU] 1092/2010).
620
Die einzelnen Elemente des ESFS wurden auf Grundlage von Art. 114 AEUV (s. Rn. 609) gegründet. Zu den Aufgaben der verschiedenen Einrichtungen zählt insbesondere die Normkonkretisierung durch Mitarbeit an qualitativ hochwertigen gemeinsamen Regulierungs- und Aufsichtsstandards (wozu insbesondere auch technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gehören, vgl. etwa Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO [EU] 1095/2010) und ein Beitrag zur kohärenten Anwendung des einschlägigen EU-Rechts durch die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur (vgl. etwa Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) VO [EU] 1095/2010). Um ihre Aufgaben ausführen zu können, wurden den Einrichtungen verschiedene konkrete Befugnisse übertragen, die in bestimmten Einzelfällen auch den Erlass konkreter Beschlüsse gegenüber Behörden und sogar gegenüber einzelnen Finanzmarktteilnehmern umfassen können (vgl. etwa Art. 8 Abs. 2 Buchst. e) und f) VO [EU] 1095/2010). Eine in der Öffentlichkeit viel beachtete konkrete Befugnis etwa der EBA ist, in Abstimmung mit dem ESRB die Durchführung von Stresstests für Finanzinstitute (insbesondere Banken) zu veranlassen und zu koordinieren, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten und die von diesen ausgehenden Systemrisiken gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen beurteilen zu können (Art. 32 i.V.m. 23 VO [EU] 1093/2010).