Читать книгу Europarecht - Bernhard Kempen - Страница 396
a) Verwaltung und Durchführung der EZ durch die Kommission
Оглавление672
Das einschlägige Entwicklungsverwaltungsrecht (DCI-VO, EEF-VO, ENI-VO etc.) sieht grundsätzlich eine umfängliche Durchführungs- und Programmierungskompetenz der EU-Kommission vor. Die Programmierung erfolgt dabei zunächst anhand von geographischen Strategiepapieren (country strategy papers), Mehrjahresrichtprogrammen (multiannual indicative programmes) sowie thematisch ausgerichteten Strategiepapieren (thematic strategies). Unterstützt bzw. kontrolliert wird die Kommission bei der Programmierung je nach eingesetztem Instrument etwa vom sog. DCI-Ausschuss gem. Art. 15, 19 DCI-VO oder dem EEF-Ausschuss gem. Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) EEF-VO. Auch der → Europäische Auswärtige Dienst (EAD) ist in die Programmierung mit einbezogen.
673
Auf der Grundlage dieser Programmierungsdokumente erstellt die Kommission sodann sog. jährliche Aktionsprogramme (annual action programmes), welche konkrete Finanzierungsentscheidungen beinhalten und somit den Beginn der Durchführungsphase kennzeichnen. Neben den spezifischen Projekten, die gefördert werden sollen, und den hierfür jeweils bereitzustellenden Mitteln, enthalten die jährlichen Aktionsprogramme auch Regelungen über das jeweils zu beachtende Verwaltungsverfahren. Hinzu treten gesonderte Projektvereinbarungen zwischen Kommission und dem jeweils geförderten Staat, die grundsätzlich völkerrechtlichen und damit verbindlichen Charakter haben. Mit AKP-Staaten besteht dabei gem. der Regelungen der EEF-VO ein engeres Kooperationsverhältnis als mit den übrigen, auf Grundlage z.B. der DCI-VO geförderten Partner. Sie werden stärker in die Projektplanung einbezogen und zudem wird ihnen ein Widerspruchsrecht bei der Ablehnung eines Projektantrags eingeräumt, das den übrigen Partnerstaaten verwehrt bleibt.
674
Hinsichtlich der Durchführung von spezifischen Projekten kann grundsätzlich die direkte (durch Kommission oder EU-Delegation vor Ort) und die indirekte (durch Einrichtungen des Empfängerstaats oder Internationale Organisationen) Verwaltung unterschieden werden. Bei EZ-Maßnahmen zugunsten von AKP-Staaten erfolgt regelmäßig eine indirekte Mittelverwaltung durch den geförderten Staat selbst, welche um eine Kontrolle durch die EU-Delegationen sowie sog. EEF-Zellen ergänzt wird. Diese soll die Einhaltung von unionsrechtlichen Vorgaben bzw. der jeweiligen Entwicklungsstrategie des Partnerstaats sicherstellen.
675
Die bei der Durchführung der EZ-Maßnahmen maßgeblich tätig werdende Stelle der Kommission ist die Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung (DEVCO) mit Hauptsitz in Brüssel. Über die Außenstellen des bzw. in Kooperation mit dem EAD nimmt sie die Durchführung und Überwachung konkreter Projekte in den geförderten Partnerstaaten vor Ort vor.