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b) Festlegung des EU-Haushalts durch Rat und Parlament

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Hinsichtlich der EZ-Finanzinstrumente können grundsätzlich solche unterschieden werden, die sich direkt aus dem EU-Haushalt speisen und solche, die aus anderen Mitteln bereitgestellt werden. Zu letzteren zählt insbesondere der Europäische Entwicklungsfonds (EEF), der in erster Linie der Unterstützung der AKP-Staaten dient.

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Jenseits ihrer Gesetzgebungszuständigkeit für die EZ gem. Art. 209 Abs. 1 AEUV sind Rat und Parlament gemeinsam für die Verabschiedung sowohl des jährlichen EU-Haushalts, als auch des für einen Zeitraum von mindestens fünf, gewöhnlich sieben Jahren aufgestellten Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) zuständig, Art. 314 bzw. 312 AEUV. Hinsichtlich der EZ-Maßnahmen begleitet der Entwicklungsausschuss des Parlaments die Haushaltsberatungen aktiv und lässt konkrete Vorschläge in die Erstellung des Haushaltsplans einfließen. Lehnt das Parlament nach gescheiterten Vermittlungsversuchen einen Haushaltsplan ab, hat die Kommission einen neuen Entwurf für einen Haushaltsplan zu unterbreiten.

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