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4. Kooperationen
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Als Knotenpunkt zum Datenaustausch ist Eurojust natürlich auf Kooperationen angewiesen. Solche existieren im Schwerpunkt mit den Mitgliedstaaten, die in ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingebunden sind, Art. 12 Eurojust-Beschluss. In diesem Rahmen benennen die Mitgliedstaaten nationale Anlaufstellen zur Aufgabenerfüllung von Eurojust. In Deutschland ist dies v.a. das Bundesamt für Justiz gem. § 3 Nr. 1 EJKV i.V.m. § 7 Abs. 1 EJG.
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Die Betätigungen von Eurojust reichen jedoch weiter. Etwa arbeitet Eurojust eng mit dem sog. Europäischen Justiziellen Netz, Art. 25a Eurojust-Beschluss, zusammen. Dies ist ein Netzwerk nationaler Kontaktstellen ohne zentrale Organisation, das schon vor der Institutionalisierung der JZS bestand. Inwieweit es dieses Netzes im jetzigen Entwicklungsstadium von Eurojust noch bedarf, ist indes eine andere Frage. Daneben pflegt Eurojust auch Beziehungen zu anderen Einrichtungen der EU wie etwa Europol, OLAF, Frontex (→ Aufenthalts-, Ausländer- und Asylrecht, Europäisches) und zum Rat, Art. 26 Eurojust-Beschluss.
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Sobald die EUStA ihre Tätigkeit aufgenommen hat (s. Rn. 700), dürfte sie einer der engsten Kooperationspartner von Eurojust werden, wie dies bereits Art. 86 Abs. 1 AEUV impliziert. Dies greift die EUStA-VO auf, indem sie in Art. 3 Abs. 3 statuiert: „Die EUStA arbeitet mit Eurojust zusammen und wird von dieser Stelle im Einklang mit Artikel 100 unterstützt.“ In Art. 100 EUStA-VO werden die Beziehungen zwischen Eurojust und EUStA konkretisiert. Nach dessen Absatz 1 beruht die Zusammenarbeit „im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche und auf der Entwicklung von Verbindungen auf operativer, Verwaltungs- und Managementebene zwischen ihnen“. Im Kern wird näher geregelt, dass die EUStA auf die bei Eurojust zusammenfließenden Informationen zurückgreifen kann und Eurojust i.R.v. Rechtshilfeersuchen der EUStA unterstützend mitwirkt. Form, Inhalt und Intensität der Kooperation wird sich in der zukünftigen Praxis genauer herausbilden müssen. Starre rechtliche Kompetenzabgrenzungen sind nicht immer erkennbar, doch dürfte im Kern festzustellen sein, dass die EUStA für operative Strafverfolgungsmaßnahmen und Eurojust für den notwendigen Informationsaustausch zuständig ist.
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Auch jenseits der Unionsebene ist Eurojust aktiv: Es kooperiert mit Drittstaaten und Organisationen, Art. 26a Eurojust-Beschluss. Inzwischen unterhält Eurojust Kontaktstellen in 42 Drittstaaten und darüber hinaus bestehen spezielle völkerrechtliche Kooperationsübereinkommen mit Island, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein, der Ukraine, Mazedonien, Moldawien, Montenegro und den USA. Außerdem sind Verbindungsstaatsanwälte in den USA, der Schweiz, Montenegro und Norwegen für Eurojust tätig.
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