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a) Primärrecht: Art. 85 AEUV
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Primärrechtlich ist Eurojust in Art. 85 AEUV geregelt. Die zusätzliche Bezeichnung „Einheit für justizielle Zusammenarbeit“ ist mit dem Vertrag von Lissabon ersatzlos weggefallen. Stattdessen beschreibt Art. 85 Abs. 1 AEUV schlicht den Auftrag von Eurojust, nämlich „die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist“. Im Anschluss daran konkretisiert diese Norm die Aufgabenbereiche durch eine beispielhafte Aufzählung unter Buchst. a bis c. Art. 85 Abs. 2 AEUV stellt dabei klar, dass die Befugnis, förmliche Prozesshandlungen auszuführen, bei den nationalen Strafverfolgungsbehörden verbleibt.
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Als weiteres Primärrecht ist Art. 12 Buchst. c EUV relevant. Diese Norm stellt die Kontrolle von Eurojust (auch) durch die nationalen Parlamente sicher. Zu beachten ist ferner, dass gemäß den Protokollen Nr. 21 und 22 zum AEUV Sonderbestimmungen für das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark bestehen können (→ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [RFSR]).