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2. Befugnisse

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Die innerhalb des Aufgabenbereichs von Eurojust liegenden (und im Eurojust-Beschluss nicht durchgängig so bezeichneten) Befugnisse bestehen innerhalb des jeweils näher ausgestalteten Arbeitsbereichs der nationalen Mitglieder oder des Kollegiums. Bei Tätigwerden der nationalen Mitglieder bestimmt Art. 6 Eurojust-Beschluss die einzelnen Befugnisse, nämlich u.a. nationale Behörden zu ersuchen, bestimmte Prozesshandlungen in Erwägung zu ziehen. Überdies sind verschiedene Unterstützungspflichten i.R.d. Informationsaustauschs (zu dem Eurojust dann zugleich befugt ist) statuiert. Entsprechendes gilt beim Tätigwerden des Kollegiums über Art. 7 Eurojust-Beschluss.

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Daneben sind in zahlreichen anderen Normen des Eurojust-Beschlusses Befugnisse zur Datenerhebung, Datenverarbeitung und zum Datenaustausch durch Eurojust und die Mitgliedstaaten festgesetzt. Insbesondere haben die nationalen Mitglieder von Eurojust aus ihren Mitgliedstaaten abgeleitete Befugnisse für die Dauer ihrer Amtszeit. Diese erstrecken sich gem. Art. 9 Eurojust-Beschluss v.a. auf Datenerhebungsmaßnahmen in Bezug auf mitgliedstaatliche Datenbanken. Die nationalen Mitglieder sind insoweit einem nationalen Richter oder Strafverfolgungsorgan gleichgestellt. Konkretisiert werden diese Befugnisse in den Art. 9a bis 9f. Förmliche Prozesshandlungen dürfen durch Eurojust jedoch nicht vorgenommen werden, Art. 85 Abs. 2 AEUV. Dazu sind weiterhin nur die nationalen Behörden befugt, vgl. etwa auch § 9c Abs. 2 Europol-Beschluss, soweit nicht der Zuständigkeitsbereich der EUStA eröffnet und diese tätig geworden ist, vgl. Art. 22 ff. EUStA-VO.

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