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2. Innerer Aufbau

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Eurojust trägt sich personell im Wesentlichen durch seine nationalen Mitglieder. Dazu entsendet jeder Mitgliedstaat einen Vertreter zu Eurojust, der die Eigenschaft eines Staatsanwalts, Richters oder Polizeibeamten mit gleichwertigen Befugnissen besitzt, Art. 2 Abs. 1 Europol-Beschluss. Jedes nationale Mitglied muss von einem Stellvertreter und kann von weiteren Assistenten unterstützt werden; sie alle unterliegen hinsichtlich des eigenen Status dem Recht ihres Entsendestaates. Das deutsche Mitglied wird gemäß § 1 EJG vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen – benannt. Entsprechendes gilt für die unterstützenden Personen gem. § 2 EJG.

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Das Kollegium von Eurojust setzt sich aus der Gesamtheit der nationalen Mitglieder zusammen, Art. 10 Eurojust-Beschluss. Das Kollegium hat zahlreiche Aufgaben zur inneren Steuerung von Eurojust und kann dazu u.a. Ausschüsse einsetzen. Die Einzelheiten hierzu sind in der Eurojust-Geschäftsordnung geregelt.

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Eurojust wird geleitet von einem Präsidenten, der vom Kollegium aus dem Kreis der nationalen Mitglieder für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt wird, Art. 28 Eurojust-Beschluss. Ihm stehen zwei Vizepräsidenten zur Seite, Art. 3 Eurojust-Geschäftsordnung. Eine einmalige Wiederwahl ist jeweils möglich. Ein Sekretariat, das von einem Verwaltungsdirektor geleitet wird, unterstützt Eurojust administrativ. Dieser ist dem Präsidenten unterstellt. Im Jahr 2015 hatte Eurojust insgesamt 332 Bedienstete (von Praktikanten bis zum Präsidenten). Es lässt sich feststellen, dass die Organisationsstrukturen nicht so ausdifferenziert sind wie bei Europol.

EEurojust (Björn Schiffbauer) › V. Kontrolle und Rechtsschutz

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