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II. Gründungsvertrag, Organe

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Gründungsdokument ist die Satzung des Europarates (ERS) vom 5.5.1949 (Sart. II Nr. 110). Im Unterschied zu den Gründungsverträgen der Europäischen Union ist die Europaratssatzung mit lediglich 42 Artikeln ausgesprochen knapp und offen gefasst. Das Aufgabenspektrum des Europarates ist umfassend angelegt, mit Ausnahme von Verteidigungsangelegenheiten (Art. 1 Buchst. d) ERS). Der Satzung zufolge hat der Europarat lediglich zwei Organe, nämlich das Ministerkomitee als Vertretungsorgan der Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die Beratende Versammlung (heute allgemein als „Parlamentarische Versammlung“ bezeichnet), in die Vertreter der nationalen Parlamente entsandt werden (Art. 10 ERS). Der Europarat war die erste Internationale Organisation überhaupt mit einem parlamentarischen Vertretungsorgan. Daneben sieht die Satzung noch das Sekretariat mit dem Generalsekretär an der Spitze vor, dem laut Satzung jedoch keine Organqualität zukommt.

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Auch wenn er in der Europaratssatzung nicht vorgesehen ist, gilt der Kongress der Gemeinden und Regionen Europas (KGRE) innerhalb des Europarates gemeinhin als „dritte Säule“. Die Parallele zum → Ausschuss der Regionen auf EU-Ebene ist augenfällig. Im KGRE finden sich Vertreter unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene (das deutsche Kontingent setzt sich paritätisch aus 18 Vertretern der Länder und Kommunen und einer gleichen Anzahl an Stellvertretern zusammen). Geschaffen wurde der KGRE auf der Grundlage sog. Statutory Resolutions, die vom Ministerkomitee gestützt auf Art. 15 Buchst. a) sowie Art. 16 ERS verabschiedet wurden (zuletzt Statutory Resolution CM/Res[2015]9). Aufbau und Arbeitsweise des KGRE finden sich näher in der (ebenfalls vom Ministerkomitee verabschiedeten) Charta des Kongresses geregelt. Charakteristisch für den KGRE ist das Zweikammersystem, bestehend aus der Chamber of Local Authorities und der Chamber of Regions.

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Eine mögliche „vierte Säule“ ist die Konferenz der Internationalen Nichtregierungsorganisationen. Rechtsgrundlage ist eine Entschließung des Ministerkomitees (derzeit Resolution CM/Res[2016]3). Über dieses Forum soll die Expertise internationaler NGOs in die Arbeit des Europarates eingespeist werden.

EEuroparat (Marten Breuer) › III. Kompetenzen, Vertragsänderung

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