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3. Europol-Beschluss

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Mit Wirkung zum 1.1.2010 hatte sich die völkerrechtliche Konstruktion schließlich gänzlich überlebt: Das auf Grundlage des Europol-Übk. errichtete Europäische Polizeiamt existiert seitdem nicht mehr. Denn an diesem Tag trat der Europol-Beschluss des Rates (im Ressort Justiz und Inneres) vom 6.4.2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (2009/371/JI) in Kraft („Europol-Beschl.“), mit dem das Europol-Übk. – jedenfalls de facto – gegenstandslos wurde, obwohl eine völkerrechtliche Vertragsbeendigung nie förmlich vollzogen wurde. Stattdessen wurde Europol mit dem Europol-Beschl. Gem. dessen Art. 1 Abs. 2 neu gegründet: „Europol im Sinne dieses Beschlusses ist Rechtsnachfolger des Europäischen Polizeiamts, das durch das Europol-Übereinkommen errichtet worden ist.“

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Seitdem wird Europol als (wenn auch in den Rechtsexten noch nicht so bezeichnete) Agentur der EU geführt und ist keine internationale Organisation mehr. Auf diese Weise ist es gelungen, Europol von einer rein völkerrechtlichen Ebene in die Struktur der EU zu überführen, so dass nunmehr u.a. auch das Dienstrecht der EU auf die Beamten von Europol anwendbar ist. Zugleich verlor Europol jedoch seine grundsätzliche Völkerrechtsfähigkeit (dazu Rn. 803). Materiell wurde Europol ein ausführlicher Aufgabenkatalog zugewiesen, der zwar einen deutlichen informationellen Schwerpunkt aufwies, darüber hinaus aber auch weitere Aufgabenkreise erschloss wie etwa die Unterstützung nationaler Polizeibehörden vor Ort – jedoch weiterhin ohne Zwangsbefugnisse. Besonders relevant ist die Kompetenzerweiterung auf alle Formen schwerer Kriminalität; anders als zuvor muss für das Tätigwerden von Europol keine kriminelle Organisationsstruktur mehr vorliegen. Der ursprüngliche Europol-Beschl. wurde kurz darauf ergänzt durch die Beschlüsse 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI; diese Rechtsakte sind in ihrer Gesamtheit üblicherweise gemeint, wenn von „dem“ Europol-Beschl. gesprochen wird.

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Bereits einen Monat vor der Anwendbarkeit des Europol-Beschl. trat der Vertrag von Lissabon (umgesetzt v.a. durch EUV und AEUV) in Kraft. Mit ihm wurde Europol als Bestandteil des → Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) vollständig in das supranationale System der heutigen EU überführt und dem Bereich der PZ zugeordnet. Seitdem ist Art. 88 AEUV sedes materiae im → Primärrecht. Gem. Art. 88 Abs. 2 AEUV sind Aufbau, Arbeitsweise, Tätigkeitsbereich und Aufgaben von Europol durch → Verordnung festzulegen. Dies war für den Europol-Beschl. jedoch wegen der zum Vertrag von Lissabon bestehenden Übergangsbestimmungen unschädlich.

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