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2. Europol-Übereinkommen
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Währenddessen setzten die Mitgliedstaaten ihre Verhandlungen über die Einrichtung von Europol fort. Am 26.7.1995 verabschiedete der Rat (→ Rechtsakt vom 26.7.1995, 95/C316/01) schließlich das Übereinkommen über die Einrichtung eines Europäischen Polizeiamtes („Europol-Übk.“). Es hatte die Rechtsnatur eines völkerrechtlichen Vertrages (s. auch → Völkerrecht [als Teil d. EU-Rechts]). Das Europol-Übk. musste daher zunächst in jedem Mitgliedstaat ratifiziert werden und trat erst am 1.10.1998 in Kraft. Es wies Europol im Wesentlichen informationelle und organisatorische Aufgabenbereiche zu, nämlich die Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, die Informationsauswertung sowie die Koordination der mitgliedstaatlichen Zusammenarbeit.
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Diese Aufgaben konnte Europol jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Praxis wahrnehmen, weil zuvor die Immunität der Europol-Beamten völkerrechtlich festgeschrieben werden musste. Dies geschah durch das ebenfalls durch den Rat verabschiedete Protokoll über die Immunität der Europol-Beamten (Rechtsakt vom 19.6.1997, 97/C221/01), das als weiterer völkerrechtlicher Vertrag bis zum 1.7.1999 in allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde. Sodann konnte Europol seine Tätigkeit in vollem Umfang aufnehmen. Spätestens an diesem Tag wurde mit Europol eine neue internationale Organisation geschaffen.
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Zwischenzeitlich trat am 1.5.1999 der Vertrag von Amsterdam (→ Europäische Union: Geschichte) in Kraft. Der damit einhergehende nächste europäische Integrationsschritt betraf auch Europol, dessen Kompetenzen nach Maßgabe der neuen Art. 29 Abs. 2 und 30 EUV (Version nach Amsterdam) erweitert werden sollten. Darauf fußten in der Folge drei weitere Protokolle zum Europol-Übk., die als weitere Rechtsakte des Rates (vom 30.11.2000, 2000/C358/01; vom 28.11.2002, 2002/C312/01; vom 27.11.2003, 2004/C2/01) erlassen, sodann in den Mitgliedstaaten als völkerrechtliche Verträge ratifiziert wurden und schließlich im März bzw. April 2007 in Kraft traten.
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Im Rahmen des Vertrages von Amsterdam war es dem Rat nunmehr auch möglich, verbindliche → Beschlüsse ohne Ratifikationserfordernis in den Mitgliedstaaten zu erlassen. Davon machte er erstmals am 12.7.2005 Gebrauch (2005/511/JI), indem er die Kompetenzen von Europol erweiterte. Seitdem ist Europol auch Zentralstelle zur Bekämpfung der Fälschung des → Euro. Freilich mutet es kurios an, dass einer internationalen Organisation per Ratsbeschluss weitere Kompetenzen einseitig, d.h. ohne völkerrechtlichen Vertrag, zugewiesen wurden.