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V. Kontrolle und Rechtsschutz
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Die datenschutzrechtliche Kontrolle gewährleistet – neben dem Datenschutzbeauftragten (Art. 17 Eurojust-Beschluss) – gem. Art. 23 Eurojust-Beschluss ein rein internes Verfahren in der sog. Gemeinsamen Kontrollinstanz. Diese besteht aus Richtern der Mitgliedstaaten und ist anstelle eines Gerichts zuständig für die Bearbeitung datenschutzrechtlicher Beschwerden nach Art. 19 Abs. 8 und Art. 20 Abs. 2 Eurojust-Beschluss. Gegen Entscheidungen der Gemeinsamen Kontrollinstanz ist kein Rechtsmittel statthaft.
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Überdies besteht über Art. 32 Eurojust-Beschluss eine Kontrolle durch die Institutionen der EU, namentlich durch regelmäßige Unterrichtung des → Europäischen Parlaments, des → Rates und der → Europäischen Kommission. Schließlich ist eine finanzielle Kontrolle durch den Europäischen Rechnungshof gewährleistet (Art. 285 ff. AEUV). Diese ist näher ausgestaltet in Art. 36 Eurojust-Beschluss.