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E › Europarecht: Begriff (Stephan Hobe)

Europarecht: Begriff (Stephan Hobe)

I.Begriff753

II.Europarecht im engeren Sinne754 – 758

III.Europarecht im weiteren Sinne759, 760

Lit.:

H. Mosler, Begriff und Gegenstand des Europarechts, ZaöRV 28 (1968), 481; W. Obwexer, Die Vertragsschlusskompetenzen und die vertragsschlussbefugten Organe der Europäischen Union, EuR 47 (2012, Beiheft 2), 49; I. Seidl-Hohenveldern/G. Loibl, Das Recht der internationalen Organisationen einschließlich der supranationalen Gemeinschaften, 7. Aufl. 2000; M. Wendel, Der EMRK-Beitritt als Unionsrechtsverstoß – Zur völkerrechtlichen Öffnung der EU und ihren Grenzen, NJW 68 (2015), 921.

EEuroparecht: Begriff (Stephan Hobe) › I. Begriff

I. Begriff

753

Unter Europarecht wird das Staaten und europäische Internationale Organisationen verbindende und von ihnen geschaffene Recht verstanden. Dabei ist zu unterteilen in Europarecht im engeren Sinne einerseits (Rn. 754–758) und Europarecht im weiteren Sinne andererseits (Rn. 759 f.). Europarecht im engeren Sinne bezeichnet das Recht der Europäischen Union sowie der → Europäischen Atomgemeinschaft (EAG). Das Europarecht im weiteren Sinne umfasst darüber hinaus das Recht der anderen europäischen Internationalen Organisationen.

EEuroparecht: Begriff (Stephan Hobe) › II. Europarecht im engeren Sinne

II. Europarecht im engeren Sinne

754

Das Europarecht im engeren Sinne, seit dem Vertrag von Lissabon aus dem Jahre 2009 das Recht der Europäischen Union, wird im Wesentlichen verstanden als das durch seine unmittelbare Anwendbarkeit (EuGH, Urt. v. 5.2.1963, 26/62 – van Gend & Loos –, S. 24 ff.) und den → Anwendungsvorrang des EU-Rechts (EuGH, Urt. v. 15.7.1964, 6/64 – Costa/E.N.E.L. –, S. 1269 ff.) gekennzeichnete supranationale Recht, das den Kern der EU darstellt. Der Bereich der → Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) (Art. 23–41 EUV) ist demgegenüber im Wesentlichen gekennzeichnet durch das koordinierte Handeln im außen- und sicherheitspolitischen Bereich bei Wahrung der Souveränität der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 34, 46 EUV). Wesentlich ist auch, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (→ Gerichtssystem der EU) mit Ausnahme des Falles des Art. 275 UAbs. 2 AEUV in diesem Bereich nicht zuständig ist.

755

Das europäische Unionsrecht ist zum einen in das → Primärrecht, zum anderen in das → Sekundärrecht und schließlich in die internationalen Verträge der EU zu untergliedern. Das Primärrecht geht dabei zurück auf den 1951 geschlossenen Vertrag über die → Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) sowie die beiden 1957 in Rom geschlossenen Verträge über die → Europäische Atomgemeinschaft (EAG) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), deren Organe 1977 durch den sog. Fusionsvertrag zusammengelegt wurden. Das Primärrecht wurde sukzessive weiterentwickelt, so etwa 1986 durch die Einheitliche Europäische Akte, 1992 durch den Vertrag von Maastricht, 1997 durch den Vertrag von Amsterdam, 2001 durch den Vertrag von Nizza und schließlich 2007 durch den Vertrag von Lissabon, der 2009 in Kraft getreten ist (dazu ausführlich → Europäische Union: Geschichte).

756

Mit Auslaufen des 50 Jahre dauernden Vertrages ist die EGKS im Jahre 2001 untergegangen. Hingegen bestehen die beiden anderen Organisationen fort.

757

Kernstück des europäischen Unionsrechts ist das Recht zur Schaffung des europäischen → Binnenmarktes. In diesem stellen neben der → Zollunion (Abschaffung der Binnenzölle und Errichtung eines gemeinsamen Außenzolls) die Grundfreiheiten (→ Grundfreiheiten: Allgemeine Lehren) in Form der → Warenverkehrsfreiheit, der → Arbeitnehmerfreizügigkeit, der → Niederlassungsfreiheit, der → Dienstleistungsfreiheit sowie der → Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit das Fundament dar. Darüber hinaus flankieren Regelungen zum Wettbewerbsrecht in Form des Kartellrechts (→ Kartellverbot) und des → Beihilfenrechts sowie besondere Bestimmungen zur an Aufnahmekriterien geknüpften → Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) spezielle Sachbereiche der europäischen Wirtschaftsordnung. Basierend auf dem → Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und gestützt auf eine sog. Abrundungskompetenz nach Art. 352 AEUV muss sich die Union bei ihrem Tätigwerden jeweils auf eine spezielle Rechtsgrundlage berufen. Freilich soll nach dem → Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5 Abs. 3 EUV) die Union nur dann tätig werden, wenn eine unionseinheitliche Regelung erforderlich ist und gemeinsam die Ziele der geplanten Maßnahmen besser erreicht werden können.

758

Ganz maßgeblich sind zudem die auf der Grundlage des Primärrechts von den Organen der Europäischen Union (→ Organe und Einrichtungen) oder der EAG erlassenen → Rechtsakte, das sog. Sekundärrecht. Es besteht gem. Art. 288 AEUV aus → Verordnungen (allgemeinen Regelungen mit unmittelbarer innerstaatlicher Geltung), → Richtlinien (mit allgemeiner Geltung, die von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist mit den Mitteln ihrer Wahl in staatliches Recht umgesetzt werden müssen) und → Beschlüssen (verbindliche Einzelfallregelungen, die für den darin bestimmten Adressaten verbindlich sind). Darüber hinaus sind → Empfehlungen und Stellungnahmen rechtlich nicht verbindlich. Diese Rechtsakte werden in den dafür vorgesehenen Verfahren verabschiedet (dazu ausführlich → Rechtsetzungsverfahren).

EEuroparecht: Begriff (Stephan Hobe) › III. Europarecht im weiteren Sinne

III. Europarecht im weiteren Sinne

759

Demgegenüber schließt das Europarecht im weiteren Sinne, neben dem Europarecht im engeren Sinne, auch das Recht anderer europäischer Internationaler Organisationen ein. In allererster Linie ist hiermit der → Europarat mit der → Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie der Europäischen Sozialcharta (ESC) angesprochen. Darüber hinaus sind die → Europäische Freihandelszone (EFTA) sowie die Regelungen des → Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ), das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), das → Schengener Abkommen, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (s. dazu → Internationale Kooperationspartner) und bis zu ihrer Auflösung 2010 auch die Westeuropäische Union (WEU) dazu zu zählen.

760

Das Europarecht im weiteren Sinne zeichnet sich durch seine völkerrechtlich-intergouvernementale Natur aus. Es hat also keinen Durchgriffscharakter wie das supranationale Europarecht im engeren Sinne (→ Supranationalität). Freilich rückt etwa die Europäische → Grundrechtecharta durch ihren Einbezug in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 EUV in den Status von Unionsprimärrecht. Gem. Art. 6 Abs. 2 EUV wird die Union zum Beitritt zur EMRK aufgefordert; ein Gutachten des → Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Gutachten 2/13 v. 18.12.2014 – EMRK-Beitritt –) hat indes gegen einen solchen Beitritt durchgreifende europarechtliche Bedenken geltend gemacht.

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