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b) Sekundärrecht
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Auch wenn in Art. 85 Abs. 1 AEUV für die Regelungen zu Eurojust der Verordnungsweg angeordnet wird, ist eine solche Verordnung bislang nicht erlassen worden. Der Entwurf einer Eurojust-VO befindet sich jedoch im europäischen → Rechtsetzungsverfahren; zuletzt (Stand: Juli 2018) befand er sich in erster Lesung (in der Fassung des Kommissionsvorschlags vom 27.2.2015, EU Dokument 6643/15). Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens ist noch ungewiss.
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Daher ist der Eurojust-Beschluss – d.h. der Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28.2.2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ergänzt durch die Beschlüsse 2003/659/JI und 2009/426/JI) – weiterhin die aktuelle sekundärrechtliche (→ Sekundärrecht) Rechtsgrundlage für Eurojust. Daneben existiert zahlreiches Binnenrecht, wie etwa eine Geschäftsordnung zu Eurojust (EU-Dokument 2002/C 286/01), die Näheres zur Organisation und operativen Arbeit regelt.