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6. Besondere handelsrechtliche Instrumente der EU-EZ

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Wie die Entstehungsgeschichte der EU-EZ spiegelt (s. Rn. 646 ff.), besteht häufig eine enge Verzahnung von entwicklungs- und handelspolitischen Maßnahmen. Zwei zentrale handelspolitische Instrumente der EU-EZ, die letztlich der nachhaltigen Entwicklung der Partnerstaaten zugutekommen sollen, sind dabei das Allgemeine Präferenzsystem (APS bzw. Generalised Scheme of Preferences [GSP]) sowie die sog. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA).

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Das APS wurde 1971 auf Empfehlung der United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD) erstmals eingeführt. Es besteht aus drei wesentlichen Elementen – dem APS, dem APS+ sowie der sog. Everything But Arms (EBA)-Initiative. Das APS erlaubt es der EU, Zollsätze für bestimmte, in Anhang V der EU-VO Nr. 978/2012 aufgelistete Waren aus Entwicklungsstaaten einseitig abzusenken bzw. auf Null zu reduzieren. Dieselbe Möglichkeit eröffnet das APS+ für sog. gefährdete – insbesondere stark exportabhängige – Staaten, vgl. Art. 9 i.V.m. Anhang VII der VO Nr. 978/2012. Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass der jeweilige Partnerstaat eine Reihe von 27 internationalen Abkommen mit Bezug zu Menschenrechten, Umweltschutz bzw. good governance ratifiziert und umsetzt. Die EBA-Initiative richtet sich ausschließlich an die least developed countries (LDCs), die all ihre Waren bis auf Waffen und Munition zoll- und kontingentfrei in die EU exportieren dürfen.

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Die WPA (Economic Partnership Agreements) sind Abkommen, welche die Union mit sieben verschiedenen regionalen Gruppen von AKP-Staaten abgeschlossen hat bzw. abzuschließen anstrebt. Sie sehen asymmetrische Handelsliberalisierungen zugunsten der Partnerstaaten der EU vor und sollen das Handelsregime des Cotonou-Abkommens, das im Jahre 2020 ausläuft, schrittweise ersetzen. Ursprünglich sollten alle sieben WPA bis 2008 in Kraft treten, allerdings gestalteten sich die Vertragsverhandlungen schwieriger als zunächst angenommen. Zwar finden zwischen der EU und der Mehrheit der AKP-Staaten zwischenzeitlich WPA-Abkommen (vorläufige) Anwendung, allerdings sind bislang nur jene WPA mit der South African Development Community (SADC) als auch mit den karibischen Staaten (CARIFORUM) umfassend, also mit zumindest der Mehrzahl der Mitgliedstaaten des jeweiligen Regionalblocks, abgeschlossen worden. Im Hinblick auf die anderen fünf Abkommen besteht ein gewisser „Flickenteppich“ mit unterschiedlichen Ratifikations- bzw. Anwendungslagen für die unterschiedlichen Mitgliedstaaten der jeweiligen Regionalblöcke.

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