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4. Europäischer Entwicklungsfonds (EEF)

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Obwohl der EEF außerhalb des EU-Haushalts steht, wird er gleichwohl von der Kommission verwaltet. Er stellt das älteste (bereits vorgesehen in den Römischen Verträgen von 1957) und finanzstärkste Entwicklungsinstrument der EU dar und weist in seiner elften Auflage ein Gesamtvolumen von 29,1 Mrd. € auf. Der EEF ist dabei geographisch auf die Unterstützung der AKP-Staaten sowie der → Überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) ausgerichtet. Seine Mittel werden in erster Linie für Budgethilfe und Zuschüsse bzw. Risikokapital und Darlehen an den Privatsektor bereitgestellt, die der nachhaltigen Entwicklung sowie der regionalen Integration der Partnerstaaten zugutekommen sollen. Die Partnerstaaten werden an der Programmplanung (sog. gleitende Programmierung) beteiligt und können in Absprache mit der Union Prioritäten sowie konkrete Projekte für die EZ festlegen. Nachdem sich der EEF im Wesentlichen aus Mitteln der EU-Mitgliedstaaten speist, beanspruchen diese für gewöhnlich eine vergleichsweise starke Einflussnahme auf Finanzierungsentscheidungen für sich.

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Zwischen den EU-Institutionen herrscht wiederholt Streit, ob der EEF in den EU-Haushalt eingegliedert werden soll. Hierfür spräche eine gesteigerte demokratische Kontrolle durch das Parlament sowie das Ziel der Politikkohärenz. Angesprochene Nachteile wären das haushaltsrechtlich umständlichere Bewilligungsverfahren, das eine verringerte Spendenbereitschaft der EU-Mitgliedstaaten nach sich ziehen könnte.

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