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Eurojust (Björn Schiffbauer)
ОглавлениеI.Historische Entwicklung701 – 703
II.Rechtsgrundlagen704 – 708
1.EU-Recht704 – 707
a)Primärrecht: Art. 85 AEUV704, 705
b)Sekundärrecht706, 707
III.Aufgaben und Arbeitsweise709 – 719
1.Zuständigkeit709 – 712
2.Befugnisse713, 714
3.Insbesondere: Datenschutz715
4.Kooperationen716 – 719
IV.Organisation720 – 723
1.Einordnung im System der EU720
2.Innerer Aufbau721 – 723
V.Kontrolle und Rechtsschutz724, 725
Lit.:
D. Brodowski, Die Europäische Staatsanwaltschaft – eine Einführung, StV 37 (2017), 684; R. Esser/A. L. Herbold, Neue Wege für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Das Eurojust-Gesetz, NJW 57 (2004), 2421; M. Grotz, in: Sieber/Satzger/von Heintschel-Heinegg, Europäisches Strafrecht, 2. Aufl. 2014, § 45; R. Mokros, in: Lisken/Denninger, HdbPolR, 5. Aufl. 2012, Kap. O, Rn. 80 ff; H. Satzger/N. von Maltitz, Wissenswertes zum neugeschaffenen „Europäischen Staatsanwalt“, JURA 40 (2018), 153; C. Trentmann, Eurojust und Europäische Staatsanwaltschaft – Auf dem richtigen Weg?, ZStW 129 (2017), 108; K. Schoppa, Europol im Verbund der europäischen Sicherheitsagenturen, 2013.
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Eurojust ist eine Stelle der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Den Haag. Sie ist für die mitgliedstaatliche Kooperation auf dem Gebiet der Ermittlung und Verfolgung bestimmter schwerer Straftaten mit grenzüberschreitendem Bezug zuständig und zählt zum EU-Betätigungsfeld der → Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (JZS). Als sog. Einheit für justizielle Zusammenarbeit nahm Eurojust am 6.3.2002 seine Tätigkeit auf und dient seitdem im Wesentlichen als Knotenpunkt zum Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Anders als → Europol konzentriert sich Eurojust auf repressive Maßnahmen zur Strafverfolgung und ist daher keine polizeiähnliche Stelle. Stattdessen wird es oft als Vorstufe zu einer europäischen Staatsanwaltschaft begriffen. Inzwischen wurde eine europäische Staatsanwaltschaft („EUStA“) i.R.d. Verstärkten Zusammenarbeit (gem. Art. 20 EUV, Art. 329 Abs. 1 AEUV) durch Verordnung (EU) 2017/1939 vom 12.10.2017 („EUStA-VO“) tatsächlich errichtet. Sie soll ihre Tätigkeit im Jahr 2020 oder 2021 aufnehmen und „enge Beziehungen“ (Art. 100 EUStA-VO) mit Eurojust als deren Partner unterhalten. Eurojust selbst stehen weiterhin keine eigenen förmlichen Prozesshandlungen zu.
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