Читать книгу Europarecht - Bernhard Kempen - Страница 412

1. Zuständigkeit

Оглавление

709

Der Eurojust-Beschluss formuliert sog. Ziele (Art. 3), Zuständigkeiten (Art. 4) und Aufgaben (Art. 5) von Eurojust. Damit wird insgesamt das Betätigungsfeld der Einrichtung abgesteckt. Zum Erreichen der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c formulierten Ziele muss Eurojust stets örtlich und sachlich zuständig sein (dazu Rn. 710 f.). Diese Ziele – man könnte sie auch als Aufgabenbereich bezeichnen – sind im Einzelnen: Förderung und Verbesserung der Koordinierung der in den Mitgliedstaaten laufenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, anderweitige Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Steigerung ihrer Effektivität. Insgesamt handelt es sich also v.a. um Koordinierungsmaßnahmen zur Erleichterung der internationalen Rechtshilfe, so etwa auch im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (→ Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen [JZS]).

710

Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit muss grundsätzlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Unionsbezug vorliegen, also eine Maßnahme, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betrifft. Davon abweichend bestimmt Art. 3 Abs. 2 und 3 Eurojust-Beschluss, dass Eurojust auch bei rein nationalen Sachverhalten tätig werden kann, wenn dies dem Willen des betroffenen Staates (geäußert durch separate Vereinbarung oder auf Antrag) entspricht.

711

Sachlich erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich von Eurojust ausschließlich auf Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit näher bestimmten Verhaltensweisen. Eurojust unterscheidet sich damit schon im Ansatz von → Europol; während Eurojust ausschließlich i.R.d. Strafverfolgung (also rein repressiv) im Hinblick auf staatsanwaltschaftliche Tätigkeiten handelt, ist Europol präventiv und repressiv mit Schwerpunkt auf Polizeiarbeit tätig. Die dazu in Bezug stehenden Straftaten sind in Art. 4 Abs. 1 Eurojust-Beschluss dynamisch geregelt, nämlich durch Verweis auf Europol. Dies bedeutet, dass sämtliche Kriminalitätsformen (soweit sie schwer oder insbesondere organisiert in Erscheinung treten) im Zuständigkeitsbereich von Europol – nebst damit zusammenhängenden Straftaten – zugleich auch in den Zuständigkeitsbereich von Eurojust fallen. Angesichts des signifikant gewachsenen Straftatenkatalogs in der Anlage zur Europol-VO (dazu auch → Europol) bedeutet dies auch, dass der Tätigkeitsbereich von Eurojust nunmehr stark gewachsen ist. Darüber hinaus ist eine weitere Erstreckung der zuständigkeitsbegründenden Straftaten im Einzelfall auf Antrag einer mitgliedstaatlichen Behörde möglich, Art. 4 Abs. 2 Eurojust-Beschluss.

712

Wenn die Zuständigkeitsvoraussetzungen von Eurojust erfüllt sind, regelt Art. 5 Eurojust-Beschluss die innerorganisatorische Wahrnehmung dieser Aufgaben; man kann dies auch als Organkompetenz bezeichnen. Zur Aufgabenerfüllung berufen ist entweder ein betroffenes nationales Mitglied selbst oder Eurojust als Kollegium – letzterer Fall tritt jedoch nur unter besonderen Bedingungen ein, die typischerweise einen Unionsbezug aufweisen müssen.

Europarecht

Подняться наверх