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3. Insbesondere: Datenschutz
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Die umfassenden informationellen Befugnisse von Eurojust können aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht ohne vergleichbar dichte datenschutzrechtliche Kanalisierungen existieren. Dies soll zuvörderst der gem. Art. 17 Eurojust-Beschluss vorhandene Datenschutzbeauftragte gewährleisten. Auch werden weitere Voraussetzungen für den Umgang mit einmal erhobenen und verarbeiteten Daten festgeschrieben, dies jedoch (noch) nicht so umfassend wie es für Europol als vergleichbar eingriffsintensive Stelle geschehen ist. In einer zukünftigen Verordnung zu Eurojust wird auf die modernen Standards zum Datenschutz (s. → Datenschutz, Europäischer) näher einzugehen sein.