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1. Handlungsformen der EZ und EU-Entwicklungsverwaltungsrecht

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Grundsätzlich kann die EU alle Handlungsformen wählen, die zur Durchführung der EZ erforderlich sind, Art. 209 Abs. 1 AEUV. Hierbei kann es sich sowohl um Rechtsakte i.S.d. Art. 288 AEUV wie auch um von diesem nicht erfasste Entschließungen oder Schlussfolgerungen handeln. Im Wesentlichen verfolgt die Union ihre Ziele anhand von völkerrechtlichen Verträgen mit Drittstaaten bzw. Internationalen Organisationen, Art. 209 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV. Die Bereitstellung von Finanzmitteln für Entwicklungsmaßnahmen erfolgt anhand der sog. Programmierung, welche sich auf Mehrjahres- sowie auf thematische Programme erstrecken kann. Diese sehen konkrete Maßnahmen vor, die meist dem Ziel einer finanziellen, wirtschaftlichen oder technischen Förderung der jeweiligen Partner dienen. Der EU kommt grundsätzlich ein weiter und insofern kaum gerichtlich überprüfbarer Ermessensspielraum bei der Auswahl der erforderlichen EZ-Maßnahmen zu.

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Grundsätzlich lässt sich die EU-EZ in bilaterale und regionale Zusammenarbeit unterscheiden. Zu letzterer zählen insbesondere die bereits erwähnten Abkommen mit den AKP-Staaten (s. Rn. 644 ff.). Weitere Regionen, welche die EU-EZ zu solchen zusammenfasst, sind die mediterranen Entwicklungsländer, sog. MEDA-Staaten, die mittel- und osteuropäischen (MOEL-)Staaten sowie Lateinamerika. Die Kooperation mit Staaten, die der Nachbarschaft der Union zuzurechnen sind, unterliegt dabei seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon grundsätzlich der Nachbarschaftspolitik i.S.d. Art. 8 EUV. Die Entscheidung, ob letztlich ein entwicklungs- oder nachbarschaftspolitisches Instrument gewählt wird, ist dabei gleichwohl oftmals politischer Natur.

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Eine Vielzahl dieser Vertragsbeziehungen sind als → Assoziierungsabkommen auf Grundlage von Art. 217 AEUV ausgestaltet und weisen die für diese übliche institutionelle Struktur auf, s. z.B. AKP-EU-Ministerrat. Überhaupt ist die Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten – im Gegensatz zur EZ mit anderen Partnern – stark vom Grundprinzip des völkerrechtlichen Konsenses geprägt. Jene Abkommen, welche die Merkmale eines Assoziierungsabkommens nicht erfüllen, sind meist als Partnerschafts- oder Kooperationsabkommen zu qualifizieren und haben Bestand bspw. zwischen der EU und einigen Staaten Asiens bzw. Lateinamerikas. Sie enthalten nur in Ausnahmefällen konkrete rechtliche Verpflichtungen.

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Für die länderspezifischen EZ-Maßnahmen sind die Programmierungen anhand konkreter Aktionspläne und Mehrjahresprogramme von zentraler rechtlicher Bedeutung. Sie erfolgen für das Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) – dem finanzstärksten EZ-Instrument des EU-Haushalts – auf Grundlage der EZ-VO, die neben der EEF-VO (aktuell: 2015/322) als Kernstück des sog. EU-Entwicklungsverwaltungsrechts zu qualifizieren ist. Dieses besteht im Wesentlichen aus jenen Sekundärrechtsakten, die jeweils für die verschiedenen Finanzinstrumente gesondert geschaffen wurden und u.a. Zuständigkeit und Verfahren des jeweiligen Instruments regeln.

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