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a) Komplementarität
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Das erste Grundprinzip, dem sich die Union in ihrer EZ gem. Art. 208 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 AEUV verschrieben hat, ist jenes der Komplementarität. Hiernach haben sich die Maßnahmen von EU und Mitgliedstaaten zu ergänzen und gegenseitig zu verstärken. Dieses Postulat dient dem Ziel einer möglichst effizienten und effektiven EZ der Union wie auch jener aller Mitgliedstaaten. Den Komplementaritätsgedanken spiegelt überdies auch Art. 4 Abs. 4 AEUV wider, der klarstellt, dass die Ausführung von EZ-Maßnahmen seitens der Union jene der Mitgliedstaaten, ebenso tätig zu werden, unberührt lässt.