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b) Nachhaltige Entwicklung

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Ferner verfolgt die Union mit ihrer Entwicklungspolitik das Ziel der nachhaltigen Entwicklung. Es ist in Art. 21 Abs. 2 Buchst. d) EUV festgehalten und wird hier explizit noch einmal in den Kontext einer effektiven Armutsbekämpfung gesetzt. Darüber hinaus ist es auch in Art. 21 Abs. 2 Buchst. f) EUV mit Blick auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen normiert.

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Der Begriff der nachhaltigen Entwicklung (sustainable development) entstammt dem Umweltvölkerrecht (sog. Brundtland-Bericht, 1987). Er kann definiert werden als eine Entwicklung, welche die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen von Wirtschaftswachstum auf eine Weise berücksichtigt, die es auch zukünftigen Generationen ermöglichen wird, ihre Bedürfnisse zu befriedigen. Anhand der SDGs hat die Agenda der nachhaltigen Entwicklung erstmals ihre Ausgestaltung in dieser Form konkreter Zielsetzungen gefunden. Die EU, deren EZ bereits seit Art. 177 Abs. 1 des EG-Vertrages in der Fassung des Vertrags von Nizza (Inkrafttreten: 1.2.2003) das Ziel des sustainable development verfolgte, war an der Ausarbeitung der SDGs umfassend beteiligt.

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Zentrale Herausforderungen der nachhaltigen Entwicklung bestehen insbesondere im Bereich der Verantwortung multinationaler Unternehmen für ökologische und soziale Folgen ihrer Geschäftstätigkeit. Die EU-EZ ist bestrebt, die corporate social responsibility weiter zu stärken, sich für die Einhaltung internationaler Arbeits-, Menschenrechts- und Umweltstandards einzusetzen und dabei über geeignete Handelsmaßnahmen ein wirtschaftliches Wachstum in den geförderten Entwicklungsländern hervorzurufen, das mit diesen Maßgaben in Einklang zu bringen ist. Eine weitere Zielsetzung hierbei ist ein möglichst umfassender Einbezug der betroffenen Zivilgesellschaft, die anhand von sog. Multistakeholder-Prozessen die Zukunft ihrer Lebenswelten im Dialog mit dem öffentlichen und privaten Sektor nach Möglichkeit entscheidend mitgestalten soll.

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